Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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G.  19.

Zur  Sichersiellung  des  Kosten-Ersahes  genügt,  so  weir  derselbe  aus  einer  öffentlichen
  Kasse  geleisier  werden  soll,  die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen
haben  ihn  durch  sichere  Bürgen  oder  Pfänder,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
mindestens  durch  eine  nach  Art.  15  des  Prioritätsgesetzes  vom  15.  April  1825  ausgesiellte
  Urkunde  zu  versichern.

Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landeseinwohner  stellen,  an  den  sich  die  Anstalt
wegen  ihrer  Forderungen  halten  kann.

K.  20.

Die  Anmeldung  um  Aufnahme  mit  den  dazu  erforderlichen  Belegen  ist  an  den
Vorstand  der  Anstalt  zu  bringen,  welcher  in  gemeinschaftlichem  Bericht  mit  dem  Oekonomie-Verwalter
  die  Entscheidung  der  Aussichtsbehörde  einholt.

In  dringenden  Fällen  kann,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich  der  Aufnahme-Bedingungen
  obwaltet,  der  ärztliche  Vorstand  unter  Zustimmung  des  Oekonomie-Verwalters
dem  Kranken  den  Eintritt  in  die  Anstalt  vorläufig  gestatten.

K.  21.

Gesellschafter  oder  eigene  Bedienung,  welche  die  Angehbrigen  eines  Kranken  demselben
  in  der  Anstalt  beizugeben  wünschen,  können  nur  nach  Maaßgabe  der  von  den
Anstaltbeamten  in  ärztlicher,  hauspolizeilicher  und  ökonomischer  Beziehung  erkannten
Zuläßigkeit  und  gegen  sicher  gestellten  vollen  Ersaß  des  der  Anstalt  verursachten  Aufwandes
  eintreten.

g.  22.

In  Fällen,  wo  die  Unterbringung  eines  Geisteskranken  in  einem  Staats-Irrenhaus
  obrigkeitlich  verfuͤgt  wird,  ist,  wenn  bei  dem  Kranken  keiner  der  zuvor  aufgefuͤhrten
  Gruͤnde  des  Ausschlusses  aus  der  Heilanstalt  Winnenthal  (§&F.  13,  14)  Statt
findet,  zunaͤchst  uͤber  seine  Aufnahme  in  diese  Anstalt  das  Erkenntniß  der  zustaͤndigen
Behbrde  (§.  20)  im  vorgeschriebenen  Weg  zu  veranlassen.  So  weit  in  einem  solchen
Fall  der  Kosten-Ersah  (F.  17)  nicht  aus  den  Mitteln  des  Kranken  oder  seiner  alimentationspflichtigen
  Verwandten  bestritten  werden  kann,  hat  die  Polizeistelle  für  die  Zusicherung
  und  Leistung  desselben  durch  die  betreffenden  öffentlichen  Kassen  besorgt
zu  seyn.