Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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23. April, sodann am Dienstag den 8. Oktober und an den darauf folgenden Tagen 
vorgenommen werden. 
Hiebei haben zu erscheinen: 
1) alle Schullehrer, welche in Folge der ersten Dienst-Prüfung angestellt sind, 
und eine Beförderung nachsuchen wollen, 
2) die Schul-Provisoren, welche zur ersten Anstellung befähigt zu werden wünschen. 
Zu der Prüfung im Frühjahr haben sich auch diejenigen Schullehrer zu melden, 
welche die ganze Bildaung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen Lehrcurs zu 
übernehmen wünschen. 
Die Eingaben müssen für die erste Prüfung bis zum 25. März, für die zweite 
bis zum 7. September d. J. dahier einkommen. Die Prüfungs-Candidaten, welche 
hierauf nicht durch besondere Erlasse zurückgewiesen werden, haben sich beziehungsweise 
am Dienstag den 25. April und 3. Oktober Morgens 7 Uhr auf der Kanzl#i des ka- 
tholischen Kirchenraths einzußinden. 
Stuttgart den 25. Januar 1835. Soden. 
D) Die Anmeldung für diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullebrerstande widmen 
wollen, betreffend. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen wol- 
len, haben sich im Mai d. J. bei dem katholischen Kirchenrathe zu melden. 
Dieselben werden hiebei auf die Vorschriften vom 12. März 1325, 916. 6—10 
(Reg. Bl. S. 168) und vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 82) mit dem Anhang 
bingewiesen, daß in dem erforderlichen Zeugniß des Arztes auch die bestimmte Aeuße= 
rung enthalten seyn muß, ob die bisherige Entwicklung des Candidaten keine Anlage 
zu einem Gebrechen, welches ihn für den Schullehrerstand untüchtig machen würde, 
vermuthen lasse. 
Zur vorläufigen Legitimation können sich auch diejenigen Jünglinge melden, wolche 
am 1. Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Incipienten= 
Zeit erst rom 1. Mai des künftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie auch nicht gehal- 
ten sind, früher bei dem Präparanden-Lehrer einzutreffen. 
Sturtgart den 25. Januar 1835. Soden.
	        
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