Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Art. 7. 
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bioherigen Vayerisch-Württem- 
bergischen und des bisherigen Preußisch-Hessischen Zollvereins auf, und es können alle 
im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegensiände auch frei und 
unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
-a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarren und 
Salz) nach Maßgabe der Art 9 und 10; 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mi' Steuern 
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern 
aber mit Steuern belegten und deßhalb einer Ausgleichungsabgabe unterwor- 
fenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 11, und endlich 
c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden 
Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder 
eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privile- 
gien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch aus- 
geschlossen bleiben müssen. 
Art. 8. 
Der im Artikel 7 festgesehten Verkehrs= und Abgaben-Freiheit unbeschadet wird 
der Uebergang solcher Handels-Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarif 
einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unterliegen, auch aus den 
K. Bayerischen und K. Württembergischen Landen in die K. Preußischen, Kurfürstl. 
Hessischen und Großherzogl. Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung 
der gewöhnlichen Land= und Heerstraßen und auf den schifbaren Strömen Statt fin- 
den, und es werden an den Vinnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet 
werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Trans- 
portzettel, die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände an- 
zugeben haben. 
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäten, so wie überall 
auf den kleineren Grenz= und Markrverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keine Waarenrevision Statt finden,
	        
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