Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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außer in so weit, als die Sicherung der Ausgleichungsabgaben (Art. 7, b.) es er- 
fordern könnte. 
" Art. 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Verein ge- 
hörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Verhältnissen sein 
Bewenden. — 
Art. 10. 
In Betreff des Salzes wird folgendes festgesetzt: 
a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Verein gehbdrigen Ländern 
in die Vereinsstagten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rech- 
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in 
ihren Salzämtern, Faktorien oder Niederlagen geschiehr; « 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den zum 
Verein nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder, soll nur mit Geneh- 
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr beruͤhrt wird, 
und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselben für 
nöthig erachtet werden; " 
Bc) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verein gehbrige Staaten 
ist frei; 
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen; 
e) wenn eine Regicrung von der andern innerhalb des Vereins aus Staats- 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Päs- 
sen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten 
sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen 
Beamten aufzustellen, der den Umsang der Produktion und des Absatzes der- 
selben überhaupt zu beobachten hat; 
*) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein
	        
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