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außer in so weit, als die Sicherung der Ausgleichungsabgaben (Art. 7, b.) es er-
fordern könnte.
" Art. 9.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Verein ge-
hörigen Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Verhältnissen sein
Bewenden. —
Art. 10.
In Betreff des Salzes wird folgendes festgesetzt:
a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Verein gehbdrigen Ländern
in die Vereinsstagten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rech-
nung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in
ihren Salzämtern, Faktorien oder Niederlagen geschiehr; «
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den zum
Verein nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder, soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr beruͤhrt wird,
und unter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselben für
nöthig erachtet werden; "
Bc) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Verein gehbrige Staaten
ist frei;
4) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen;
e) wenn eine Regicrung von der andern innerhalb des Vereins aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Päs-
sen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten
sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen
Beamten aufzustellen, der den Umsang der Produktion und des Absatzes der-
selben überhaupt zu beobachten hat;
*) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein