Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b) im Koͤnigreich Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e) im Koͤnigreich Wuͤrttemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
d) im Kurfuͤrstenthum Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein; 
e) im Großherzogthum Hessen von 
Bier. 
Es soll bei der BVestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsäten verfahren werden: 
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetlichen Steuer im 
Lande der Bestimmung, von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im 
Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälrnisse gegen diefenigen 
Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hobe, oder eine höhere Steuer, auf 
dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der be- 
theiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungs- 
Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorber (1) aufgestellten Grund- 
saßes zur Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe 
zu erhöhen seyn würde, muß, Falls die Erhöhung wirklich in Anspruch ge- 
nommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten 
und eine vollständige Nachweisung der Zuläßigkeit nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrages voraucgehen.
	        
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