Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Die gegenwaͤrtig in Preußen gesetzlich bestehenden Saͤtze der Steuer von in—- 
ländischem Traubenmost und Wein, von Tabakobau und Branntwein, so wie 
die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inläudischem geschrotetem 
Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen 
bilden, was in einem Vereinssiaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder 
künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln, 
bei deren Eingang aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben 
Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer 
des Staats, welcher die Auogleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Saß 
übersteigen sollte. 
Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der 
besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden. 
Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabakoblätter, Trau- 
benmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Abgabe 
gelegt werden. 
In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Aus- 
gleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinem Falle eine weitere Abgabe von 
diesen Erzeugnissen, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der 
Communen beibehalten oder eingeführt werden. 
Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworsen, von wel- 
chen auf die in der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie 
als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei 
einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben 
noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins er- 
zeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um ent- 
weder in einen andern Vereinsstaat, oder nach dem Auslande geführt zu 
werden. 
Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu gut, wo- 
hin die Versendung erfolgt. In so ferne sie nicht schon im Lande der Versen- 
dung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die 
Erhebung im Gebiete des leteren erfolgen.
	        
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