Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Dienste solcher inlaͤndischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern 
Staaten keine weitere Abgabe hiefuͤr zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Maͤrkte und Messen, zur Ausuͤbung des Handels 
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter- 
thanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten, ebenso wie die eigenen Unterthanen be- 
handelt werden. 
Art. 19 
Die preußischen Seehaͤfen sollen dem Handel der Unterthanen saͤmtlicher Vereins- 
staaten gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den K. Preußischen Unterthanen 
entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und andern Handels- 
pläßen angestellten Consule einer oder der andern der kontrahirenden Staaten veran- 
laßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vorkommen= 
den Fällen möglich mit Rarh und That anzunehmen. 
Art. 20. 
Zum Schupe ihres gemeinlthestlchen Jollsystems gegen den Schleichhandel und 
ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen haben die kontrahirenden Staa- 
ten ein gemeinsames Cartell abgeschlossen, welches so bald als möglich, spätestens aber 
gleichzeitig mit dem. gegenwaͤrtigen Vertrage, in Ausfuͤhrung gebracht werden soll. 
Art. 21. 
Die als Folge ves gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein- 
nahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangsabgaben in den preußischen Staaten, den Königreichen Bayern 
und Württemberg, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, mit Ein- 
schluß der dem Zollsysteme der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben dem privativen Genusse der 
betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
4 I) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug- 
nissen erhoben werden, einschließlich der im Artikel 11 vorbehaltenen Auzglei- 
chungs-Abgaben. 
2) Die im Artikel 15 erwähnten Wasserzölle- 
5) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleußen-,
	        
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