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Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhe-
bungen, wie sie auch sonst genannt werden.
4) Die Zollstrafen und Confiscate, welche vorbehältlich der Antheile der Denun-
zianten jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Art. 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug
1) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30 die Rede ist,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
5) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen and Ermäßigungen,
unter den vereinten Staaten nach dem Verhältnisse der Berölkerung, mit welcher sie
im Vereine sich besinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem an-
dern der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollver=
bande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen
Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
von einem noch zu verabredenden Termin an, ausgemittelt, und die Nachweisung der-
selben von den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitgetheilt werden.
Art. 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung, welche
nicht in der Zollgeseh gebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen
Regierung, welche sse bewilligt hat, zur Last.
Die Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden
näherer Verabredung vorbehalten.
rt. 24.
Dem auf Forderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner
Meßplätze, namentlich Rabatt-Privilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten
noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichtigung, so-