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anderen vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um ssch von allen vor-
kommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Eine besondere Instruktion wird das Geschäftsverhältniß dieser Beamten näher
bestimmen, als dessen Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten des Staates,
bei welchem die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemein-
schaftlichen Zollverwaltung und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich
die Insormation hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre
Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und
Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse
verbünderer Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien der sämtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Ver-
langen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Lollangelegenheiten mit-
tbeilen, und in so ferne zu diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines
Döheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglau-
bigten Vevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen
Grundsaße alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnifnahme von den Verhältnissen
der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren.
Art. 55.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereins-Regierungen Statt, zu welchem
eine jede der lehteren einen Bevollmächtigten abzuordnen befugt ist.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmäch=
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsitender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor
den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Statt finden.
Wo derselbe künftig erfolgen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen
Versammlung, mit Rücksicht auf die Ratur der Gegenstände, deren Verhandlung in
der folgenden Conferenz zu erwarten ist, verabredet werden.
Art. 34.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: