Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf 
die Ausführung des Grundvertrags und der besondern Uebereinkünfte, des Zoll- 
gesehes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem andern Vereinsstaate 
wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien geführten Correspondenz erledigt worden sind; 
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf den Grund der von den obersten Zollbehbrden aufgestellten, durch 
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer 
dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsre- 
gierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesehes, des Zolltarifs, der Zoll- 
ordnung und der Verwaltungs-Org „welche von einem der kontrahiren= 
den Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Ent- 
wickelung und Ausbildung des gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems. 
Art. 55. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der 
Conferenz-Bevollmächtigten ausserordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßre- 
geln oder Verfügungen abseiren der Vereinsstaaten erheischen; so werden sich die kon- 
trahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine aufierordent- 
liche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehölfen, bestreitet die 
Regierung, welche sie absendet. Das Kanzlei-Dienstpersonale und das Lokale wird 
unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Con- 
ferenz Statt findet. 
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Art. 37. 
Sollte zur Zeit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Vertrages eine Uebereinstim- 
mung der Eingangszollsätze in den Landen der kontrahirenden Regierungen nicht bereits 
im Wesentlichen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen Maßregeln, welche er- 
forderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesamtvereins durch die Einführung
	        
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