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und Anhaͤufung unverzollter oder gegen geringere Steuersaͤtze, als der Vereinstarif ent-
haͤlt, verzollter Waaren-Vorraͤthe beeintraͤchtigt werden.
Art. 38.
Fuͤr den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben soll-
ten, in den durch gegenwaͤrtigen Vertrag errichteten Zollverein aufgenommen zu wer-
den, erklaͤren sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unter ge-
hoͤriger Beruͤcksichtigung der besonderen Interessen der Vereins-Mitglieder möglich er-
scheint, durch deßfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Art. 39.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handels-Verträge mit anderen Staaten dem
Verkehr ihrer Angehbrigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Art. 40.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der im gegenwärtigen Vertrage und
dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den Vollzug der gemein-
schaftlich festgesezten organischen Bestimmungen, Reglements und Instruktionen bezieht,
soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet werden.
Art. 41.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem ersten Januar 1834
in Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum ersten Januar 1852 fest-
gesebt. Wird derselbe während dieser Zeit und spärestens zwei Jahre vor Ablauf der
Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre und sofort von 12 zu 12 Jahren als
verlängert angesehen werden.
Leßztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der
Zwischenzeit sämtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkom=
men, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der deutschen Bundes-Akte in Ueber-
einstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freien Verkehr
mit Lebensmitteln in sämtlichen deutschen Bundessiaaten, die betreffenden Bestimmun-
gen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs demgemäß modificirt
werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden