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Hoͤfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spaͤtestens bin-
nen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 22. Merz 1835.
(Gez.) Arn. F. v. Micg. Franz#a Paula Friedr. C. G. Maaßen. H. W. v. Steuber. Wilh. v. Kepp.
Fr. Ch. J. Graf Freihr. v. Linden. Albr. Friedr. Heinr. Theodor
v. Luxburg. Eichhorn. Ludw. Schwedes.
Besonderer Artikel
zum Artikel 11 des Zollvereinigungsvertrags zwischen Württemberg und Bayern einer-
seits, und Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthum Hessen andererseits, vom
22. März 1855.
Die kontrahirenden Theile behalten sich das Recht vor, den Zollvereinigungsvertrag
auch noch vor dem Ablaufe der im Artikel 41 hinsichtlich dessen Dauer festgesehten
Zeit mit der Wirkung zu bündigen, daß er ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer
Kraft tritt.
Eine solche Kündigung ist aber allein bis zum 1. Januar 1838 zuläßig, und die dieß-
fällige Erklärung muß daher spärestens am 1. Januar 1857 abgegeben werden.
Sollte eine Kündigung in der Art erfolgen, und die Zurücknahme derselben nicht
durch eine andere Vereinbarung zu bewirben sepn, so wollen die kontrahirenden Theile
darüber in Unterhandlung treten, wie die gegenseitigen Verhältnisse des Handels und
Verkehrs von Auflôsung des Zollvereinigungsvertrags an für die Zukunft auf eine das
allseitige Interesse berücksichtigende Weise zu ordnen seyen.
Vorstehenden Artikel, dessen Bekanntmachung einem jeden der kontrahirenden
Theile auf die demselben geeignet scheinende Weise überlassen bleibt, und welcher die-
selbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn derselbe in dem Vertrage vom
22. März d. J. enthalten wäre, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten unter dem
Vorbehalt der Ratifikation vollzogen und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 51. Oktober 1835.
Dieselben Unterschriften, wie bei dem obigen Vertrag.