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und
Hoͤchst-Ihren Geheimen Oberbergrath, Heinrich Theodor Ludwig Schwedes,
Ritter des Kurfuͤrstl. Hessischen Hausordens vom goldenen Löwen,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen:
Sbchst-Ihren wirklichen Geheimen Rath und Präsidenten der Ober-Finanzkam=
mer, Wilhelm v. Kopp, Commandeur erster Classe des Großherzogl. Hessischen
Ludwigsordens, Ritter des Königl. Preußischen rothen Adlerordens zweiter
Classe, Commandeur erster Elasse des Kurfürstl. Hessischen Hausordens vom
goldenen Ldwenz
welche unter Vorbehalt der Ratifikation ihrer Höfe das folgende Zoll-Cartel abgeschlos-
sen haben.
Art. 1.
Die sämmtlichen kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Un-
terdrückung und Verhinderung des Schleichhandels, ohne Unterschied, ob derselbe zum
Nachtheile der kotrahirenden Staaten in ihrer Gesammtheit oder einzelner unter ihnen
unternommen wird, durch alle ihrer Verfassung angemessene Maßregeln gemeinschaft-
lich hinzuwirken.
Art. 2.
Es sollen auf ihrem Gebiete Rottirungen, ingleichen solche Waaren-Riederlagen
oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den Verdacht begründen, daß sie
zum Zwecke hben, Waaren, welche in den andern kontrahirenden Staaten verboten,
oder beim Eingange in dieselben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen.
Art. 5.
Die Behörden, Beamten oder Bediensteten aller kontrahirenden Staaten sollen
sich gegenseitig thärig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesehlichen
Maßregeln leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der Zollkontra-
ventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kontrahirenden Staaten unternom-
men werden, oder begangen sind.
Unter Zollkontraventionen werden hier und in allen folgenden Artibeln dieses
Vertrages auch die Verletzung der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr=