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oder Ausfuhr-Verbote, insbesondere auch der Verbote solcher Gegensiände, deren aus-
schließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, so wie ferner auch diesc-
nigen Contraventionen begriffen, durch welche die Abgaben bceinträchtigt werden, welche
nach der besonderen Verfassung einzelner Staaten für den Uebergang von Waaren aus
einem Staate in einen anderen vertragsmäßig angeordnet find.
Art. .
Auch ohne besondere Aufforderung sind die Behèrden, Beamten oder Bediensteten
der kontrahirenden Staaten verbunden, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zu
Verhütung, Emdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten
beabsichtigten oder ausgeführten Zollkontraventionen dienen können, und jedenfalls die
betreffenden Behôrden dieses Staates von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie
in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Art. 5.
Den Zollbeamten und anderen zur Wahrnehmung des Zollinteresse verpflichteten
Bediensteten sämtlicher kontrahirender Staaten wird hiedurch gestatter, die Spuren
begangener Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der angrenzenden mitkontrahiren-
den Staaten ohne Beschränbung auf eine gewisse Strecke zu verfolgen, und es sollen
je nach der bestehenden Verfassung, die Orts-Obrigkeiten, Polizei= oder Gerichtsbehbr-=
den (nach den bestehenden Landes-Gesehen und auf ihre Verantwortlichkeit) ?) in sol-
chen Fällen auf mündlichen oder schriftlichen Antrag dieser Beamten oder Bediensteten
und unter deren Zuziehung durch Haussuchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetz-
liche Maßfregeln des Thatbestandes sich gehdrig versichern. Auch soll auf den Antrag
der requirirenden Beamten oder Bediensieten bei dergleichen Visitationen, Beschlagnah=
men oder sonstigen Vorkehrungen ein Zollsteuer= oder Gefälls-Beamter oder Bedien-
steter deejenigen Staars, in dessen Gebiet Maßregeln dieser Art zur Ausführung kom-
men, zugezogen werden, Falls ein solcher im Orte anwesend ist.
Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein den ganzen Hergang vollstän-
·) Die in diesem und in dem folgenden Artikel mit C) bezeichneten Stellen sind nicht in dem
abgeschlossenen Cartel cuthalten, sondern beruhen auf Anrrägen der Ständeversammlung.