Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

438 
Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor deren Ab- 
lauf nicht gekündigt, so soll derselbe auf zwölf Jahre und sofort von zwölf zu zwölf 
Jahren als verlängert angesehen werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden 
Höfe vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen 
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen, Berlin den 22. März 1855. 
(Gez.) Arn. F. v. Mieg. Franz a Paula Friedr. C. G. Maaßen. H. W. v. Steuber. W. v. Keppx.6 
Fr. Ch. J. Graf Freihr. v. Linden. Albr. Friedr. Heinr. Theodor 
v. Lurburg. Eichhern. Ludw. Schwedes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.