Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Sachen in verpacktem Zustand und mit zollpflichtigen Waaren beladen sind, und so- 
mit auch das Aus- und Einladen solcher Gegenstaͤnde, verboten. 
Auch darf an allen nicht als Landungsplaͤtze bezeichneten Stellen der Ufer kein 
Fahrzeug in einer solchen Naͤhe des Ufers anfahren oder annaͤhern, daß dadurch 
Waaren-Einschwaͤrzungen an das Ufer leicht statt finden koͤnnen. Die einzuhaltende 
Entfernung wird hiermit auf 50 Fuß (ungefähr 20 Schritte) festgesent. Sollte jedoch 
die Beschaffenheit des Strombetts oder der Wasserstand in einzelnen Fällen Aue- 
nahmen nothwendig machen, so sind die betreffenden Beamten der Zollverwaltung 
ermächtigt, solche schriftlich zu bewilligen. 
Das Verbot der Anlandung an anderen, als den vorgeschriebenen Landungspläßen 
tritt nur dann außer Kraft, wenn wegen Beschädigung, drohender Gefahr, oder wegen 
jeden anderen Ereignisses höherer Gewalt ein Schiff, Nachen, oder irgend ein Fahr- 
zeug gezwungen wird, an einem Punkt, wo sich keiner der bestimmten Landungspläßte 
befindet, anzulanden. 
In diesem Fall ist dasjenige zu beobachten, was die Conventionen über dic Fluß- 
schifffahrt bestimmen oder bünftig bestimmen werden. 
G. 25. 
Die Vorschriften der 9§. 23 u. 27 finden auf andern als Grenzflässen nur in so- 
weit Anwendung, als sie zum Grenzbezirk gehören. 
4) Erhebungsämter: 
A. An der Grenze. 
C. 2. 
Zur Erhebung der Zölle und Grenzbehandlung der ein= und ausgehenden Waaren 
sind an geeigneten Orten an der Grenze Grenz-Zollämter errichtet. Sie sind 
entweder Haupt-Zollämter oder Reben-Zollämter erster Klasse, oder Neben- 
Zollämter zweiter Klasse. 
« g.27. 
Bei den Haupt-Zollämtern ist jede Zoll-Entrichtung, sie mag noch so bedeutend 
seyn, zuläßig, welche die Einfuhr oder Ausfuhr betrisst. 
Sie sind in der Regel allein ermächtigt: 
a) zur Ein= und Ausgangs-Abfertigung durchgehender Waaren, deren wirklicher 
Ausgang erwiesen werden muß; -
	        
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