Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b) zur Eingangs-Abfertigung der Waaren, welche an Haupt-Zollaͤmter im Innern 
angewiesen, und zur Ausgangsbehandlung der Gegenstaͤnde, welche aus Nie- 
derlagen fuͤr unverzollte Waaren in das Ausland versendet werden. 
Sie sind auch zur Abfertigung der Waaren ermaͤchtigt, welche von Inland zu 
Inland, mit Beruͤhrung des Auslandes, versendet werden. · 
AusnahmenzusandbttetennureiminsoweitNeben-ZollämterninRestch- 
ziehung besondere Befugnisse beigelegt werden. 
K. 28. 
Bei Neben-Zollämtern erster Klasse dürfen alle Gegenstände eingeführt werden, 
welche in dem Tarif mit keiner höheren Abgabe, als mit 9 Gulden vom Zoll-Centner, 
belegt sind. 
Höher belegte Gegenstände können über diese Aemter nur eingeführt werden, 
wenn die Gesälle von der ganzen Ladung oder den darunter begriffenen höher belegten 
Gegenständen nicht über 88 Gulden betragen. 
Innerhalb dieser Grenzen können auch Waaren vom Inlande zum Inlande mit 
Berührung des Auslandes über Reben-Zollämter erster Klasse versendet werden, und 
bei diesen Aemtern die vorschriftmäßige Abfertigung erhalten. 
Den Aufuhrzoll können sie ohne Beschränkung in Hinsicht des Betrages erheben. 
Ausnahmsweise können den Neben-Zollämtern erster Klasse auch erweiterte Be- 
fugnisse vom Finanz-Ministerium beigelegt werden. 
K. 29. 
Bei den Reben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge 
eingehen. Diese Aemter dürfen auch den Zoll erheben von Vieh und von Gegenstän- 
den, welche in dem Tarif mit einem niedrigeren Saß, als mit 10 Gulden vom Zoll- 
Centner, belegt sind; jedoch nur dann, wenn die vom ganzen Transport des Viehes 
oder der ganzen Ladung der Gegensiände der letzteren Art zu entrichtende Abgabe 
überhaupt nicht den Betrag von 18 Gulden übersteigt. 
Höher belegte Gegensiände können über die Aemter zweiter Klasse in der Regel 
nur eingehen, wenn die auf einmal einzuführende Quantität nicht mehr als 10 Pfund 
beträgt. · 
Auch den Reben-Zollämtern zweiter Klasse können da, wo örtliche Verhältnisse 
dieß erfordern, vom Finanz-Ministerium erwelterte Befugnisse beigelegt werden.
	        
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