XIX. Regulativ für die Provinzialräthe. 495
bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende
diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen.
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Be—
theiligten gestellt werden.
§. 12. Ducch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche
Verhandlung sind insbesondere festzustellen:
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Be—
theiligten oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen
der Betheiligten nicht zu entnehmen waren;
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche
der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt
wird;
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche
im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der
förmlichen Beweisaufnahme ersete Vorlegung von Akten
und Vorlesung von Schriftstücken;
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins.
Das Protokoll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten
Gegenstände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß
dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei, oder welche Einwendungen
erhoben sind.
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die
mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokolls zu ertheilen.
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 88. 72, 119 a. a. O.
die Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls
einen Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der
Oeffentlichkeit herbei.
§. 14. Der Vorsitzende verkündigt den ergangenen Bescheid.
Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so
erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung
des wesentlichen Inhalts.
Hat die Verkündigung des Beschlusses nicht sofort erfolgen
können, so genügt die Zustellung des mit Gründen versehenen
Beschlusses an die Betheiligten.