Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

XIX.  Regulativ  für  die  Provinzialräthe.  495

bei  dem  Erscheinen  sämmtlicher  Betheiligten  kann  der  Vorsitzende
diesen  den  Vortrag  des  Sachverhalts  überlassen.

Der  Vorsitzende  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Sachverhalt
vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Be—
theiligten  gestellt  werden.

§.  12.  Ducch  Aufnahme  in  das  Protokoll  über  die  mündliche
  Verhandlung  sind  insbesondere  festzustellen:
a)  neue  thatsächliche  Erklärungen  und  neue  Anträge  der  Be—

theiligten  oder  die  Thatsache,  daß  solche  aus  den  Vorträgen
der  Betheiligten  nicht  zu  entnehmen  waren;

b)  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch  welche
der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise  erledigt
wird;

c)  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche
im  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  vernommen  werden;

d)  die  zum  Zwecke  der  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  der
förmlichen  Beweisaufnahme  ersete  Vorlegung  von  Akten
und  Vorlesung  von  Schriftstücken;

e)  das  Ergebniß  eines  im  Termin  eingenommenen  Augenscheins.


Das  Protokoll  ist  insoweit,  als  es  die  sub  a  bis  e  bezeichneten
  Gegenstände  betrifft,  den  Betheiligten  vorzulesen  oder  zur
Durchsicht  vorzulegen.  In  dem  Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß
dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  sei,  oder  welche  Einwendungen
  erhoben  sind.

Den  Betheiligten  ist  auf  Erfordern  Abschrift  des  über  die
mündliche  Verhandlung  aufgenommenen  Protokolls  zu  ertheilen.

§.  13.  Der  Vorsitzende  handhabt  gemäß  88.  72,  119  a.  a.  O.
die  Ordnung  in  der  mündlichen  Verhandlung  und  führt  erforderlichenfalls
  einen  Beschluß  des  Kollegiums  über  den  Ausschluß  der
Oeffentlichkeit  herbei.

§.  14.  Der  Vorsitzende  verkündigt  den  ergangenen  Bescheid.
Wird  die  Verkündigung  der  Gründe  für  angemessen  erachtet,  so
erfolgt  sie  durch  Vorlesung  derselben  oder  durch  mündliche  Mittheilung
  des  wesentlichen  Inhalts.

Hat  die  Verkündigung  des  Beschlusses  nicht  sofort  erfolgen
können,  so  genügt  die  Zustellung  des  mit  Gründen  versehenen
Beschlusses  an  die  Betheiligten.