Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 41. 
Der Waaren #schlas muß stattfinden: 
a) wenn Waaren, von welchen die Abgaben noch gar nicht, oder nur theilweise er- 
hoben sind, versendet werden, in sofern deren Menge und besondere Art in dem 
Begleitschein nicht so bestimmt ausgedrückt werden kann, daß eine Vertauschung 
unmöglich wäre; 
b) wenn versteuerte Waaren und inländische Gegenstände mir Berührung des Aus- 
landes versendet werden, in sofern in dieser Verordnung der Waarenverschluß 
ausdrücklich vorgeschrieben ist. 
g. 42. 
In der Regel muͤssen die einzelnen Colli verschlossen werden. Eine Versicherung 
des Wagens im Ganzen kann ausnahmsweise nur stattfinden, wo sie sich nach dem 
Ermessen des Zollamts mit Sicherheit anwenden laͤßt. Der Waarenfuͤhrer hat jedoch 
stets das Recht, den colloweisen Verschluß zu fordern. Die Faͤlle und Bedingungen, 
in und unter welchen ausnahmsweise persoͤnliche Begleitung des Waaren-Transports 
stattfindet, werden im Wege der Vollziehung näher bestimmt werden. 
6. ¼. 
Das Abfertigungsamt bestimmt allein, wie der Verschluß angewendet werden soll, 
und welche Zahl von Bleien, Siegeln u. s. w. anzulegen ist. Es kann von dem Waa- 
renführer fordern, daß er diejenigen Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hälr, 
um den Verschluß anzubringen. 5¾nln 
4. 
Das Material an Blei, Versicherungsschnur, Lack und Licht liefert das Abferti- 
gungsamt ohne besondere Vergütung, da die nach dem Tarif (Fünfte Abtheilung 2) 
zuläßigen Gebühren für Begleitscheine und angelegtes Blei in Württemberg nicht er- 
hoben werden. Das übrige zu diesen Vorrichtungen erforderliche Material muß der 
Waarenführer liefern. 
S. 45. 
Der angelegte Verschluß ist sorgfältigst zu beobachten. Der Waarenführer hat 
die Folgen jeder Verlehung desselben zu tragen. 
Ist eine Verletzung eingetreten, so hat der Staat das Recht, je nachdem die 
Waaren genau bekannt sind oder nicht, die Entrichtung des tarismäßigen oder des 
höchsten Zollsaßes zu fordern.
	        
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