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K. 57.
Machen besondere Verhältnisse es ndthig, daß eine Waarenladung, worüber nur
ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports, der Collizahl nach (nicht
aber nach dem Inhalt der Fastagen, welches nicht erlaubt ist), gerheilt werden muß, so
soll dem Waarenfährer frei stehen, den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzollamt
abzugeben, und die Ladung daselbst so unter besondere Lageraufsicht zu geben, daß
neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden bönnen.
10) Beschrinkung des Waarentransports über die Grenze und in dem Grenzbezirk auf die Tages-
stunden.
G. 58.
Der Transport von abgabepflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen
Gegenständen über die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirks ist nur in den
Tagesstunden erlaubt. Als Tagesstunden sollen in dieser Beziehung angesehen
werden:
in den Monaten Jannar, Februar, Oktober, Rovember, December, die Zeit von
7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends;
den Monaten März, April, August, September, die Zeit von 5 Uhr Morgens
bis 8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Junius, Julius, von ? Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends;
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Ausnahmen finden nur Statt:
in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Posten versandt wer-
den, oder welche Reisende mit Extrapost bei sich führen; dieses erstreckt sich
aber nicht auf den Transport von Kaufmannsgütern durch Ertrapost;
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betrefsenden Hauptzollamts
oder Nebenzollamts erster Klasse, soweit dieses an sich zur Erpedirion der
Waarentransporte befugt ist, vor der Ueberschreitung der Grenz= oder Binnen-
linie ertheilt wird.
In dieser Erlaubniß muß der Waarenführer, die Waare selbst, die Straße
und die Zeit, für welche solche gilt, angegeben werden.