Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 57. 
Machen besondere Verhältnisse es ndthig, daß eine Waarenladung, worüber nur 
ein Begleitschein ausgefertigt ist, während des Transports, der Collizahl nach (nicht 
aber nach dem Inhalt der Fastagen, welches nicht erlaubt ist), gerheilt werden muß, so 
soll dem Waarenfährer frei stehen, den Begleitschein bei dem nächsten Hauptzollamt 
abzugeben, und die Ladung daselbst so unter besondere Lageraufsicht zu geben, daß 
neue Begleitscheine auf einzelne Theile der Ladung ausgefertigt werden bönnen. 
10) Beschrinkung des Waarentransports über die Grenze und in dem Grenzbezirk auf die Tages- 
stunden. 
G. 58. 
Der Transport von abgabepflichtigen ausländischen und gleichnamigen inländischen 
Gegenständen über die Grenzlinie und innerhalb des Grenzbezirks ist nur in den 
Tagesstunden erlaubt. Als Tagesstunden sollen in dieser Beziehung angesehen 
werden: 
in den Monaten Jannar, Februar, Oktober, Rovember, December, die Zeit von 
7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
den Monaten März, April, August, September, die Zeit von 5 Uhr Morgens 
bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Junius, Julius, von ? Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends; 
* 
Ausnahmen finden nur Statt: 
in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Posten versandt wer- 
den, oder welche Reisende mit Extrapost bei sich führen; dieses erstreckt sich 
aber nicht auf den Transport von Kaufmannsgütern durch Ertrapost; 
b) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubniß des betrefsenden Hauptzollamts 
oder Nebenzollamts erster Klasse, soweit dieses an sich zur Erpedirion der 
Waarentransporte befugt ist, vor der Ueberschreitung der Grenz= oder Binnen- 
linie ertheilt wird. 
In dieser Erlaubniß muß der Waarenführer, die Waare selbst, die Straße 
und die Zeit, für welche solche gilt, angegeben werden.
	        
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