Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Dritter Abschnitt. 
Von der Grenzbehandlung zollpflichtiger Gegenstände und von der 
Erhebung der Zölle, insoweit sie an der Grenze Statt findet. 
4) Allgemeine Vorschriften. 
K. 60. 
Eine jede Waare, welche aus dem Ausland eingeht, wird als fremde behandelt, 
insoweit nach den Bestimmungen gegenwärtiger Zollordnung keine Ausnahmen zuläßig 
sind. (Zu vergl. Abschn. V.) 
— C. 61. 
Die Abgaben, welche von der aus dem Ausland eingeführten Waare zu entrichten 
sind, werden, nach den weitern Vorschriften dieser Jollordnung, entweder an der Grenze 
oder im Innern erhoben. So lange die Abgabe noch nicht völlig bezahlt, oder die 
Ausfuhr in den dazu geeigneten Fällen nicht nachgewiesen ist, haftet die Waare den 
Staatöbassen. 
g. 62. 
Bei dem Eingang der Waare muß die Zollstraße bis zum Grenzzollamt genau 
eingehalten, und die Ladung unberührt gelassen werden. Ein Jeder, welcher die Zoll- 
straße zu halten verpflichtet-ist, soll vom Eingang über die Grenze gerade auf das 
Grenzzollamt zu fahren, und daselbst anhalten, ohne sich unterwegs willkührlich aufzu- 
halten. 
. 653. 
Liegt das Grenzzollamt nicht zunächst an der Grenzlinic, und ist ein Anmeldungs- 
posten errichtet, so sinden die Vorschriften des vorigen Paragraphen auf den vorliegen- 
den Anmeldungsposten Anwendung. 
g. 61. 
Bei der Ankunft an dem Auineldungsposten übergibt der Waarenföhrer sämtliche, 
seine Ladung betressende Papiere, welche in seiner Gegenwart eingesiegelt und an das 
Grenzzollamt addressirt werden müssen. Er zeigt überdieß an die Zahl der Wagen 
und Pferde, wo möglich auch die der geladenen Stücke. Die eingesiegelten Dokumente
	        
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