Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Es  wird  wesentlich  zur  Beschleunigung  der  Abfertigung  und  Abkuͤrzung  des  Aufenthalts
  der  Waarenfuͤhrer  gereichen,  wenn  sie  die  Deklarationen  schon  aus  dem  Auslande
mitbringen.

Die  hierzu  erforderlichen  gedruckten  Bogen  sollen  ihnen,  auf  Verlangen,  unentgeldlich
  verabreicht,  und  Anstalten  getroffen  werden,  daß  solche  auch  in  benachbarten
ausländischen  Handelsstädten  zu  haben  sind.

K.  75.

Die  Ausfertigung  der  Deklaration  wird  ausnahmsweise  nur  dann  von  dem  Grenz-Zollamt
  übernommen:

1)  wenn  Ladungen,  von  welchen  die  Zollgefälle  5  Gulden  bis  18  Gulden  betragen,

blos  mündlich  angegeben  werden,  wie  dieses  für  dergleichen  Ladungen  zuläßig
ist  (§.  75,  Fall  1.);

2)  wenn  der  Waarenführer  nicht  die  zur  Ausfertigung  der  Deklarationen  ersorderliche
  Fähigkeit  besitzt,  und  sich  an  dem  betreffenden  Orte  keine  Güterbestätter
  befinden;

3)  wenn  Personen,  welche  nicht  zu  der  gewerbtreibenden  Klasse  gehören,  Waaren
transportiren,  zu  welchen  sie  sich  als  Eigenthümer  bekennen,  die  sie  aber  nicht
nach  Vorschrift  des  §.  68  vollständig  deklariren  zu  können  behaupten;

4)  wenn  Frachtführer  keine  Frachtbriefe  oder  andere  über  die  Ladung  sprechende
Papiere  besiten  oder  zu  besißen  Lorgeben,  und  die  Ladung  nicht  so  genau  zu
kennen  behaupren,  um  die  verlangte  Angabe  zu  fertigen  oder  fertigen  lassen
zu  bönnen.

In  diesen  Fällen  werden  die  Deklarationen  von  dem  Grenz-Zollamt  unentgeldlich
  ausgesertigt.  Werden  Frachtbriese  vorgelegt,  oder  mündliche  Angaben  gemacht,
so  erfolgt  die  Ausfertigung  der  Deklaration  hiernach.

In  dem  Falle  zu  2.  bestätigt  der  Waarenführer  deren  Richtigkeit  mittelst  seiner
Ramensunterschrift  und  wenn  er  des  Schreibens  nicht  kundig  ist,  so  ist  die  Richtigkeit
der,  nach  gehbriger  Vorlesung,  mittelst  Beifügung  seines  gewöhnlichen  Handzeichens
oder  durch  Kreuze  geschehenen  Unterzeichnung  von  zwei  Beamten  zu  bescheinigen.

Im  Fall  5.  wird  die  Deklaration  auf  den  Grund  einer  genauen  speziellen  Revision
  der  Waare  (§.  46)  in  seiner  Gegenwart,  in  einer  darüber  aufzunehmenden  Verbandlung,
  ausgefertigt.