Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Auf Verlangen des Waarenfuͤhrers soll auf den einzelnen Frachtbriefen bei dem 
Amtsstempel, unter Allegirung der Numer der Deklaration, bemerkt werden: 
„Zoll mit 2c. bezahlt.“ 
C. 82. 
Auf der Deblaration oder auf der besonderen Quittung muß bemerkt werden, 
innerhalb welcher Frist und auf welcher Straße die Waare durch den Grenzbezirk 
zu führen, und ob die Anmeldung bei einem Controlposten (§. 35) erforderlich ist. 
Bleibt die Waare im Grenzbezirk, so ist hiernach das Röthige zu bemerken. 
g. 83. 
Ist die Anmeldung bei einem Controlposten vorgeschrieben, so werden demselben 
die Duplikate der Deklaration oder die Quittungen vorgelegt. Die Ladung wird von 
ihm einer allgemeinen Revision unterworfen. Wenn der Controlbedienstete hierbei 
nichts zu erinnern findet, so erhält der Waarenführer diese Papiere mit der Be- 
scheinigung, daß die Anmeldung geschehen ist, mit einer Anmeldungs = Rumer ver- 
sehen, zurück. Der Controlbedienstete hat indessen auch die Befugniß zu speziellen 
Revisionen bei erheblichen Gründen. 
3) Besondere Verschriften wegen der Durchgangsgüter. 
. 81. 
Eine Transit-Abfertigung findet im Allgemeinen nur statt, wenn Gegenstaͤnde 
beim Durchgang mit einem geringeren, als dem Eingangszoll oder dem Ausgangszoll, 
oder dem Ein= und Ausgangszoll zusammen genommen, belegt sind, und dieser ermi- 
ßigte Zoll für den Durchgang in Anspruch genommen wird. 
C. 85. 
Gegenstände, welche zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldet worden sind, wer- 
den so weit revidirt, als solches zur Ermittlung der Durchgangs-Abgaben erforderlich 
ist. Die spezielle Nevision kann unterbleiben, wenn die Waaren auf einer Straße 
durchgeführt werden sollen, für welche ein Uneerschied in den Durchgangs-Abgaben, den 
Gegenständen nach, nicht stattsndet, oder wenn da, wo ein solcher Unterschied bestehr, 
der Waarenführer die Durchgangs-Abgaben nach dem höchsten Saß für die zu be- 
fahrende Straße entrichtet; in beiden Fällen jedoch unter der Voraussehung, daß die 
Waare, was das Zollamt zu beurtheilen hat, unter sicheren Verschluß genommen wer- 
den kann.
	        
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