Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 86. 
Nach erfolgter Revision erfolgt die Bezahlung des schuldigen Durchgangszolls für 
die unmittelbar durchgehenden Waaren. 
Hinsichtlich der Ausstellung der Quittung findet die Bestimmung des F. 31 
Anwendung. 
K. 87. 
Der Durchführende muß für den Eingangszoll von den Gegenständen der Durch- 
fuhr, für den Fall, daß solche im Lande bleiben möchten, Sicherhrit leisten. Dieses 
bann geschehen: 
a) durch Pfandstellung oder Deposirion des Betrags der Eingangszölle; oder 
h)) durch Stellung eineo sichern Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichter; 
oder . 
c) durch Begleitung der Waaren auf Kosten der Durchfuͤhrenden. 
Die Pfandlegung oder Buͤrgschaft muß, wenn die Waare genau bekannt ist, auf 
den davon tarismäßig zu berechnenden Eingangszoll, andernfalls aber auf den höchsten 
Tarifsuh des Eingangszolls überhaupt, gerichtet werden. 
Von der Bestimmung der Zollbehörde hängt es ab, in welchen Fällen die Be- 
gleitung eintreten soll. 
Von der Sicherheitsleistung können jedoch, nach dem Ermessen des Zollamts, 
bekanme sicher. In= und Ausländer befreit werden. 
. 88. 
Bei durchgehenden Waaren tritt sodann, in Folge des F. 41, der Waarenver-= 
schluß ein, in sofern er anwendbar ist. 
G. 39. 
Zugleich findet die Ausstellung eines Begleitscheins (66. 49 bis 57) statt. 
Hierin werden die Gegenstände entweder vorschriftmäßig verzeichner, oder es wird 
dem Begleitschein die eigens ausgefertigte Deklaration ängestempelt. 
g. 90. 
Werden Waaren zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt, von welchen die Aus- 
gangsabgabe höher ist, als die Durchgangsabgabe, so unterbleibt die Begleitschein- 
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