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Gebäuden, worin sich Riederlagen unverzollter Waaren befinden, abgesonderte Räume
zur Lagerung solcher Gegenstände benußt werden.
g. 115.
Die in der Halle befindliche Waare haftet dem Staat unbedingt für die davon
schuldigen Gesälle nach demjenigen Tarif, der am Tage der Verzollung gülrig ist.
Eine Herausgabe der Waarc kann in keinem Falle, auch selbst nicht von Gerichtebe=
hörden bei Conkursen, eher verlangt werden, bis die Gefälle bezahlt sind.
§. 117.
Den Eigenthiumern und Dieponenten der lagernden Güter steht es frei, in den
Hallen, unter Aufsicht der Beamten, die Maafregeln zu treffen, welche die Erhaltung
der Waare nöthig macht, sie zu dem Ende umzusiürzen, anders zu verpacken oder
aufzufüllen.
Das Rettogewicht oder der Inhalt der Waaren bei der ersten Revision darf
aber durch dergleichen Maaßregeln nie vermindert werden. Auch findet bei der Her-
ausnahme der Waare aus der Halle keine Vergütung für verzollte Waaren statt,
welche zur Ergänzung der unverzollten verwendet worden sind. Veränderungen des
Gewichts der Tara find unter diesen Umständen erlaubt. Die besondere Hall-Ordnung
bestimmt nach den örtlichen Bedürfnissen, in wie weit Bearbeitungen der auf dem
öfsentrlichen Lagerhause lagernden Waaren auch für andere Zwecke, als den der bloßen
Erhaltung, statt finden können.
6 K. 115.
Eine Verminderung der eingegangenen fremden Waaren soll Anspruch auf Er-
laß der Abgabe begründen, wenn sie erweislich während der Niederlage auf dem
öffentlichen Lagerhaus durch zufällige Ereignisse statt gefunden hat.
Hieher gehören jedoch nicht Verminderungen des Gewichts 2c., die durch Eintrocknen,
Einzehren, Verstäuben oder Verdunsten der Waaren entstehen, es sey denn, daß die
Waare unter Collo-Verschluß unangebrochen gelagert hat und in demselben unange-
krochenen Collo, in welchem sie eingegangen, in das Ausland wieder auogehr.
K. 116.
Die Niederlage haftet für die Entwendung und den, aus Schuld des Dienstper-
sonals entstehenden Schaden, aber nicht für Unglücksfälle und das Verderben der