Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Waaren. Für den Inhalt der Colli hafter sie nur dann, wenn bei der Einlagerung 
die spezielle Revisson vorgenommen wurde. 
. 117. 
Die Niederlagsgebühren sollen für jedes öffentliche Lagerhaus besonders regulirt 
werden, jedoch so, daß sie den Betrag von einem Achtelkreuzer pro Centner und Tag 
nicht übersteigen. Für den Kalendermonak, in welchem die Waare zum Lager kommt, 
wird kein Lagergeld entrichtet. 
Jeder folgende Monat wird, so lange die Waare lagert, dagegen für voll 
angenommen. 
KF. 118. 
Die auf den Niederlagen befindlichen Güter, für welche sich binnen Jahresfrist 
kein Eigenthümer meldet und die Lagergebühr entrichtet, werden als herrenlos erklärr, 
sofort in öffentlichen Blättern mit genauer Beschreibung zu Tedermanns Kenntniß ge- 
bracht, und, wenn sich innerhalb eines Vierteljahrs Niemand dazu meldet, vier Wochen 
darnach böffentlich versteigert. 
Der erlbste Betrag wird nach Abzug des Eingangszolls, der rückständigen Lager- 
gebühren und der Versteigerungskosten noch ein Jahr in Verwahrung behalten. Legi- 
timirt sich in dieser Frist noch Jemand als Eigenthümer für den einen oder andern 
Gegenstand, so wird diesem der deponirte Betrag verabfolgt, wo nicht, so fällt das 
Depositum dem für das Zollpersonal bestimmten Unterstützungsfonds zu, vorbehälrüch 
des Regresses des etwa vor der Verjährungszeit sich noch meldenden Eigenthümers. 
Die Verjährungszeit endet nach fünf Jahren, vom Tage der Niederlegung ge- 
rechnet. 
Sind die Güter einem schnellen Verderben ausgeseht, so soll, auf Antrag der 
Verwaltung, von dem Gericht schon früher die Versteigerung verfügt, der Erlös selbst 
aber erst nach Ablauf der vorstehend bemerkten Fristen der Verwaltung zuerkannt 
werden. 
C. 119. 
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschrei- 
ten. Da, wo örtliche Verhältnisse eine Ausnahme nöthig machen, ist die obere Zoll- 
behörde solche anzuordnen ermächtigt. 
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