Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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S. 126. 
Der Inhaber eines Privatlagers haftet für die Abgaben von den zum Lager 
verabfolgten Waaren, in sofern er die Entrichtung der Abgaben an andern Orten 
oder die Ausfuhr der Waaren in der vorgeschriebenen Art nicht nachweist. 
G. 127. 
Der Absaß nach dem Inlande aus den Privatlagern wird vor dem Schluß des 
Quartals zur Verzollung angemeldet, und diese sofort geleistet. Bei Versendung 
nach dem Auslande werden diese, unter Stellung der Waare beim Zollamt zur Reri- 
sion, unter Begleitschein-Controle dahin abgelassen. 
K. 128. 
Was insbesondere die Bewilligung der Privatlager für ausländische Weine betrifft, 
so sollen in dieser Beziehung die erforderlichen näheren Bestimmungen durch ein beson- 
deres Regulativ Unser es Finanzministeriums getroffen werden, wovon die Interessen- 
ten bei den Hauptzollämtern Einsicht nehmen können. 
5) Freihäfen. 
K. 129. 
Die Orte, welchen Freihäfen zugestanden sind und künftig zugestanden werden, 
sollen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Behandlung der Freihäfen bleiben einem 
besonderen Regulativ des Finanzministeriums vorbehalten und sollen nach den Umstän= 
den modificirt werden. 
4) Erhebung der Zölle von Waaren, welche an Erhebungsämter im Innern, bei welchen sich keine 
Niederlagen befinden, abgefertigt worden sind. 
G. 130. 
Von Waaren, welche nach Vorschrift der 99. 97—100 an Hauptzollämter im 
Innern abgefertigt werden, soll die Erhebung der Zölle von diesen Acmtern auf den 
Grund der dem Begleitschein, in Gemäßheit des F. 99, beigefügten Berechnung be- 
wirkt werden. Die Quirtungen sind nach Vorschrift des §. 81 auszustellen.
	        
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