Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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5) Joll-Erhebung im Innern von den mit der fahrenden Post ein-, durch= und ausgehenden 
Waaren. 
K. 151. 
Wegen der Zoll-Erhebung im Innern von den mit der Post ein -, durch= und 
ausgehenden zollpflichtigen Gegenständen wird auf F. 101 verwiesen. 
6) Erhebung des Ausgangszolls im Junern. 
KF. 132. 
Hinsichtlich der Erhebung des Ausgangszolls im Innern enthalten die &#. 1054—106 
die nöthigen Vorschriften, auf welche daher verwiesen wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Zoll-Befreiungen, Begünstigungen und Ausnahmen. 
4) Bedürfnisse des Königs und fremder Gesandten. 
G. 135. 
a) Eine unbedingte Zollfreiheit genießt Alles, was für Unsere Person und Un- 
sere Hofhaltung ein= und ausgeführt wird. 
b) In Ansehung der Zollfreihrit fremder Botschafter, Gesandten und Geschäfts- 
träger soll es genau ebenso gehalten werden, wie es damit in dem Staate, 
welchem der Gesandte angehört, gegen Unsern Botschafter, Gesandten und 
Geschäftsträger gehalten wird. 
In beiden Fällen sollen jedoch die Abgaben entrichtet und auf den Grund 
der darüber ausgestellten Quittungen auf Rechnung Unserer Staatekasse 
zurückvergütet werden. " 
2) Gegensiände, welche mit Berührung des Auslandes aus einem kandestheil in den anderen 
versendet werden. 
. 150. 
Verzollte Waaren und inländische Gegenstände, welche mit Berührung des Aus- 
landes aus einem Landestheil in den anderen versendet werden, sind bei deren Wieder- 
Eingang von der Entrichtung des Zolls befreit, wenn die Vorschriften befolgt werden, 
welche in den 9F. 155—160 enthalten sind.
	        
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