Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Bezettelung versehen seyn, zum Ausweis uͤber die geschehene Verzollung oder 
Anmeldung. 
K. 151. 
Waarentransporte, welche unter Begleitscheinkontrole abgefertigt find, unterliegen 
auch im Binnenlande der Aufsicht und Controle der Zollbeamten und Zollbediensteten. 
(Zu vergleichen §. 175.) 
2) Waarentrausporte und innerer Verkehr, wobei eine Berührung des Auslandes siattfindet: 
A. Versendung versteuerter, in den inländischen Verkehr übergegangener Waaren und inländischer Erzeugnisse. 
C. 152. 
Inländische Gegenstände und fremde verzollte Waaren, welche mit Berührung des 
Auslandes aus einem Landestheile in den andern versendet werden, sind bei ihrem 
Wiedereingange von Entrichtung der Eingangsgebühren befreit, wenn nachfolgende 
Vorschriften befolgt werden. 
C. 158. 
Wer versteuerte Waaren oder inländische Erzeugnisse, mit Berührung des Aus- 
landes, aus dem Inland in das Inland versenden will, muß dem betreffenden Zollamt 
der Ausgangs-Station (§986. 27 u. 28) eine Deklaration, worin die Art und Menge 
derselben, so wie der Empfänger und Bestimmungsort, angegeben ist, übergeben. (Zu 
vergleichen §. 158.) 
Ein Formular zu diesen Deklarationen ist in der Beilage III. beigefügt. Die 
Vorschrift des §. 72 findet auch hierauf Anwendung. 
K. 153. 
Das Ausgangsamt läßt eine Reviston und den Verschlusi der Waaren eintreten, 
bestimmt unter der Deblaration die Zeir der Gülrigkeit für das Eintreffen bei dem 
Eingangsamt, bescheinigt die erfolgte Ausfuhr nach davon genommener Ueberzeugung, 
und gibt die bescheinigte Deklaration dem Waarenführer zurück. 
. 155. 
Sind die Waaren von der Beschaffenheit, daß ein sicherer Verschluß nicht ange- 
bracht werden kann, so müssen sie, ihrer Art und Menge nach, besenders kenntlich 
beschrieben werden. (Zu vergleichen &. 158.) "
	        
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