Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 156. 
Branntweine müssen im Ausgangsamt mit dem Alkoholometer von Tralles ge- 
probt, ihre Stärke muß im Deklarationsschein bemerkt, und sie müssen nach derselben 
im Eingangsamt revidirt werden. 
K. 157. 
Weine müssen, in sofern sie beim Ausgang nicht bestimmt als fremde erkannt 
werden, jederzeit versiegelt werden. Ueberdieß muß für jedes Faß oder für Fässer, 
welche einerlei Weingattung enthalten, ein mit demselben Wein gefülltes Probefläsch= 
chen mit dem Amtssiegel versiegelt und dem Deklarationsschein beigesägt werden. 
G. 158. 
Die Abfertigung und die Anlegung des Verschlusses kann auch schon bei Aemtern 
im Innern, welche mit den nöthigen Requisiten versehen sind, stattfinden. 
In diesem Fall bedarf es bei dem Ausgangsamt lediglich der Recognition des 
Verschlusses, und kann alsdann, wenn dabei nichts zu erinnern ist, die Waare ohne 
specielle Revision abgelassen werden. 
KS. 159. 
Im Eingangsamt werden die Gegenstände unter Ueberreichung des Deklarations= 
scheins angemeldet. Das Eingangsamt läßt die nöthige Revision eintreten und er- 
theilt, nach richtigem Befund, den erforderlichen Legitimationsschein zum Transport 
durch den Grenzbezirk nach dem Ort der Besiimmung der Waaren. 
K. 160. 
Bei den dem Ausgangszoll unterworfenen Gegenständen findet die in den vor- 
hergehenden Paragraphen vorgeschriebene Behandlung statt, nur mit dem Unterschied, 
daß: 
-a)der Ausgangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschafr, entweder 
bei einem Amt im Innern, oder bei der Ausgangs-Zollsielle, sicher gesiellt wird, 
und der Waarenführer einen Depostitenschein erhält, der dem Deklarationsschein 
angestempelt wird;
	        
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