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b) daß das Eingangsamt, nach vorheriger Revision, den richtigen Wieder-Eingang
auf dem Depositenschein bescheinigt, gegen welche Bescheinigung alsdann Rück-
zahlung der hinterlegten Summe oder Löschung der Bürgschaft erfolgt;
Da) daß lediglich bei Wolle die Plombage anzuwenden ist.
#3. Durchgangsg#ter und überhaurt Waaren, welche auf Begleltscheine abgefertigt wurden.
&. 161.
Wenn Waaren, welche im Eingangsamt auf Begleitscheine abgefertigt wurden,
bei dem Transport abwechselnd das In= und Ausland berühren, so tritt eine Verschie-
denheit in der Behandlung bei dem Aus= und Wieder-Eingang ein, je nachdem die
Waaren genau bekannt sind oder nicht.
S. 162.
Genau bekannte Wagaren werden, ohne besondere Deklaratlon, im Ausgangsamt
zu einer allgemeinen Revision gezogen, der Ausgang wird auf dem Vegleitschein, un-
ter Beifügung der Bestimmung, wann die Waaren beim Eingangsamt wieder cinge-
troffen seyn müssen, bescheinigt.
K. 163.
In gleicher Art wird mit den sich von selbst ergebenden Abänderungen im Ein-
ganßsamt verfahren.
K. 164.
Bei Waaren, welche nicht gehörig bekannt sind, und welche daher in der Regel
mit Verschluß versehen seyn müssen, erfolgt, sowohl bei dem Ausgangs-, als dem Ein-
gangsamt, Untersuchung und Recognition des Verschlusses. Ist kein Verschluß vorhan-
den, so wird bei beiden Stellen zur besonderen Revision geschritten. Im übrigen fin-
den die Bestimmungen der 9§6. 162 u. 165 Anwendung.
5) Control-Vorschriften für inländische Zuckersiedereien.
S. 165.
Die Unternehmer inländischer Zuckersiedereien sind verpflichter, allen in ihren
Fabrik-Anstalten verfertigten Hutzucker im Boden mit einem selbst gewählten Stempel,
welcher ihr Fabrikat bezeichnet, zu belegen.
Ueber die Verwendung des für inländische Siedereien zum Raffiniren eingehen-
den Zuckers kann von dem Finanz-Ministerium Controle angeordnet werden, unter