Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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oder den inlaͤndischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, und selbst Hausvisitationen 
vom Zoll-Erhebungs- und Aufsichts-Personal, letztere aber nur mit Zuziehung der 
Orts-Polizeibeamten, und nur nach Sonnenaufgang oder vor Sonnenuntergang, vor- 
genommen werden. Der Beobachtungen dieser Foͤrmlichkeiten bedarf es nicht, wenn 
auf der That betroffene, von dem Aufsichtspersonal verfolgte Schleichhaͤndler in Haͤu- 
sern, Scheuern 2c. einen Zufluchtsort suchen. In solchen Fällen müssen die verdaächti- 
gen Räume dem verfolgenden Aufsichtspersonal auf Verlangen sogleich eröffnet, und 
es darf lehteres in der Ausübung gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert 
werden. Uebrigens sind da, wo besondere Uebereinkünfte über Zollcartele bestehen, die 
dießfallsigen besonderen Vorschriften gehbrig einzuhalten. 
Auch ist durch obige Besiimmung keineswegs die Befugniß der Untersuchungs- 
Behörde (d. h. der gerichtlichen oder polizeilichen Behörde) ausgeschlossen, in Zoll- 
Defraudationsfällen auch im Binnenlande Hausvisitationen vorzunehmen und die Vor- 
lage der Handlungsbücher zu verlangen. Indessen sollen dergleichen Durchsuchungen 
im Binnenlande nur im Falle des Vorhandenseyns dringender Verdachtsgründe an- 
geordnet und in gesehlicher Form, in der Regel in Gegenwart des Verdächtigen, und bei 
Tageszeit, vollzogen werden. In Beziehung auf Waaren im Lager oder im Laden 
findet die Vermuthung der Verzollung statt. (Wegen des Grenzbezirks zu vergleichen 
5. 148.) 
Für die Anordnung einer Durchsuchung ohne genügende Verdachtsgründe ist die 
anordnende Behörde in der Art verantwortlich, daß der Betheiligte bei den Gerichts- 
stellen auf Genugthuung und Schadenersaß klagen kann. 
Körperliche Visstationen der Personen, welche der Zollgefährde augenfällig ver- 
dächtig sind, können nur durch die zur Untersuchung der Zoll-Straffälle komperenten 
Behörden verfügt werden. 
Die ohne augenfälligen Verdacht, Behufs der körperlichen Visikation, vor die 
Behörde gebrachten Personen können gegen den betreffenden Zollbeamten auf Schad- 
loshaltung blagen.
	        
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