Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 172. 
Wenn an den in dem vorigen Paragraphen bezeichneten Ufern Fahrzeuge ander- 
wärts, als an den vorgeschriebenen Landungspläßen, anlanden, und nach der Behaup- 
tung ihrer Führer mit keinen zollpflichtigen Gegenständen beladen seyn sollen, die An- 
gestellten aber Verdacht hegen, so bönnen sie, im Beiseyn des Ortspolizeibeamten oder 
einer von demselben bestellten Ortsvorstandsperson, Untersuchungen der Fahrzeuge vor- 
nehmen. 
6) Besichtigung der Transporte von controlpflichtigen Gegenständen im Binnenlande. 
S. 175. 
Im Binnenlande, bei Waarentranoporten, auf welche sich der §. 151 bezieht, 
dürfen Fuhrwerke und Packträger, welche nach dem äußeren Anschein Waaren unter 
Begleitschein-Abfertigung führen, von den Zollbeamten aufgefordert werden, über die 
geladenen Waaren Ausbunst zu geben, und, in geeigneten Fällen, die erforderlichen 
Begleitscheine, von der Behörde beglaubigte Frachtbriefe 2c. vorzuzeigen. 
Auf der Landstraße soll der Zollbeamte rc. sich jedoch nur soweit von der Ueber- 
einstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft unterrichten, als dieß ohne 
Veränderung der Lage der Ladung und ohne Oeffnung der Verpackung geschehen kann. 
Findet der Zollbeamte 2c. Veranlassung zu einer näheren Besichtigung der Ladung, 
so ist der Waarenführer gehalten, die Ladung bei der auf dem Weg zum Bestim- 
mungsort zunächst gelegenen Zollstelle, oder, wenn solche über eine Wegstunde von dem 
Punkt entfernt liegt, wo der Transport amgetroffen worden, bei der ersten in dieser 
Richtung näher gelegenen Polizeibehèörde zur Besichtigung zu stellen, und bis dorthin 
vom Zollbeamten sich begleiten zu lassen. 
7) Befugnisse in Bezichung auf die Reisenden. 
K. I7 . 
Die Individuen der Zollschutzwache sind zwar nicht befugt, mit Gepäck versehene 
Reisende, welche sie auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem 
Grenzamt treffen, anzuhalten; dagegen bönnen sie, im Fall das Grenz-Zollamt im 
Rücken ist, die Nachweisung der geschehenen Meldung fordern. Erfolgt diese, so dür- 
sen sie der Reise der Personen und dem Transport der Sachen keine Störung in 
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