Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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.  181.

Die  besonderen  Bestimmungen,  welche  bei  Versendung  gewisser  Waarenartikel  in
die  andern  Vereinssiaaten  nach  den  vertragsmäßigen  Stipulationen  zu  befolgen  sind,
werden  die  einschlägigen  Ministerien  bekannt  machen.

2)  Waareneingang.
C.  182.

Alle  in  die  Vereinsstaaten  bestimmten  ausländischen  Waaren,  welche  an  der  Grenze
des  Konigreichs  eingehen,  werden  von  den  Königlichen  Zollämtern  ebenso,  wie  diejenigen,
  welche  für  Bewohner  des  Königreichs  eingehen,  behandelt,  da  vermöge  des
abgeschlossenen  Staatsvertrags  umgekehrt  an  den  Grenzen  der  Vereinsstaaten  bei  den
Zollämtern  derselben  hinsichtlich  derjenigen  Gegenstände,  welche  dort,  als  in  das
Konigreich  bestimmt,  eingehen,  eine  gleiche  Behandlung  statt  findet.

5)  Waarendurchsuhr.
§.  185.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  durch  Staaten  des  Zollvereins  transttiren,
  sindet  nur  eine  einmalige  Eingangsbehandlung  und  eben  so  auch  nur  eine
einmalige  Ausgangsbehandlung  statt.

S.  184.
Eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  kann  eintreten:

a)  bei  dem  Durchgang  auf  kurzen  Straßenzügen,  wenn  die  Straßen  der  Länder
des  Zollverbandes  nicht  zusammenhängen,  sondern  fremdes  Gebiet  dazwischen
liegt;

b)  bei  dem  Transit  auf  andern  Straßen,  wenn  eine  getrennte  Erhebung  des  Durchgangszolls
  für  die  zu  den  verschiedenen  Staaten  des  Verbandes  gehörigen
Theile  des  Vereinsgebiets  ausdrücklich  vorgeschrieben  wird.

4)  Waarenausfuhr.
K.  185.
Bei  der  Ausfuhr  von  zollpflichtigen  Gegenständen,  welche  aus  dem  Gebiet  des
einen  Staats  an  der  Grenze  des  anderen  Staats  ausgehen,  findet  nur  eine  einmalige
Grenzbehandlung  statt.  (Zu  vergl.  9S##.  106,  107,  132).