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. 181.
Die besonderen Bestimmungen, welche bei Versendung gewisser Waarenartikel in
die andern Vereinssiaaten nach den vertragsmäßigen Stipulationen zu befolgen sind,
werden die einschlägigen Ministerien bekannt machen.
2) Waareneingang.
C. 182.
Alle in die Vereinsstaaten bestimmten ausländischen Waaren, welche an der Grenze
des Konigreichs eingehen, werden von den Königlichen Zollämtern ebenso, wie diejenigen,
welche für Bewohner des Königreichs eingehen, behandelt, da vermöge des
abgeschlossenen Staatsvertrags umgekehrt an den Grenzen der Vereinsstaaten bei den
Zollämtern derselben hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche dort, als in das
Konigreich bestimmt, eingehen, eine gleiche Behandlung statt findet.
5) Waarendurchsuhr.
§. 185.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche durch Staaten des Zollvereins transttiren,
sindet nur eine einmalige Eingangsbehandlung und eben so auch nur eine
einmalige Ausgangsbehandlung statt.
S. 184.
Eine Ausnahme von der Bestimmung des vorigen Paragraphen kann eintreten:
a) bei dem Durchgang auf kurzen Straßenzügen, wenn die Straßen der Länder
des Zollverbandes nicht zusammenhängen, sondern fremdes Gebiet dazwischen
liegt;
b) bei dem Transit auf andern Straßen, wenn eine getrennte Erhebung des Durchgangszolls
für die zu den verschiedenen Staaten des Verbandes gehörigen
Theile des Vereinsgebiets ausdrücklich vorgeschrieben wird.
4) Waarenausfuhr.
K. 185.
Bei der Ausfuhr von zollpflichtigen Gegenständen, welche aus dem Gebiet des
einen Staats an der Grenze des anderen Staats ausgehen, findet nur eine einmalige
Grenzbehandlung statt. (Zu vergl. 9S##. 106, 107, 132).