Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

Anhang zum Vereins-Zolltarif. 
1) Zur ersten Abtheilung Nr. 17. 
Unter den daselbst genannten Mustern und Musterkarten, welche Handelereisende 
mit sich führen, sind nur solche zu verstehen, die, in einzelnen Stücken oder Abschnit- 
ten, augenscheinlich nur als Muster dienen. Proben von Materialien, Tabak u. dergl. 
sind dahin nicht zu rechnen. 
2) Zur zweiten Abtheilung Nr. 10; Anmerkung zu d. 1. 
Die hier bemerkten Abgaben für die kleinen Spiegelgläser finden nur Anwendung 
bei dem Eingange an den baperischen und württembergischen Grenzen rechts vom 
Rhein. 
5) Zur fünften Abtheilung; Allgemeine Bestimmung Nr. 7. 
In der ersten Zeile ist statt „oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen“ 
zu lesen: „oder unter vorbemerkten Ausnahmen begriffen.“
	        
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