Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

68  Zu  §.  128  und  K.  447  der  StO.

Strafbefehls  zur  Zeit  der  Vernehmung  des
Beschuldigten  durch  den  Amtsrichter  bereits
gestellt  ist  und  Beschuldigter  sofort  zur  Erklärung
aufgefordert  werden  kann  2c.“,  wonach  es  doch  kaum
zweifelhaft  sein  kann,  daß  diese  Vernehmung,  welcher
  der  Antrag  des  Amtsanwalts  zeitlich  vorangehen
  soll,  überhaupt  stattfinden  soll  und  als  jedenfalls
  stattlindend  vorausgesetzt  wird!

·  5  Abs.  II  der  Dienstesvorschriften  will  asso
nach  unseer  Meinung  sagen:

Die  Vernehmung  des  Festgenommenen  durch  den
Amtsrichter  wird  durch  die  Erlassung  eines  Haftbefehls
  niemals  entbehrlich  gemacht.

.  Dezhalb  wird  es  regelmäßig  einfacher  sein,  gleich
zur  Hauptverhandlung  zu  schreiten  und  von  Erlaß
elnes  Strafbefehls  abgusehen.  .--.

Liegt  aber  zur  Zeit,  da  der  Festgenommene  dem
Amtörichter  vorgeführt  wird,  ein  Antrag  auf  Erlassung
  des  Strafbefehls  schon  vor,  dann  wird  es  sich
empfehlen,  das  Mandatsverfahren  anzuwenden  und
dann  kann  der  Amtsrichter  die  ohnehin  vorzunehmende
  Vernehmung  dazu  benützen,  um
den  Beschuldigten  zu  befragen,  ob  er  sich  dem  für
diesen  Fall  sofort  zu  erlassenden  Strafbefehle  unterwerfen
  wolle  oder  nicht.

Der  Grund  dieses  Vorbehalts  ergiebt  sich  zur
Genüge  aus  den  Verhandlungen  der  Justiz-Commission
  des  Reichstages.  Dort.  war  der  Antrag  ges
stellt  worden,  nach  Abs.  2  des  8.  375  (Ar.  447)
einzuschalten
„Gegen  den  vorgeführten,  verhafteien.  oder

9  verhaftenden  Beschuldigten  ist  der  Erlaß
*„„neines  Strafbefehles  unzulässig.“

Der  Antrag  wurde  aber  vom  Regierungsvertreter
und  einem  Theile  der  Commissionemitglieder  bekämpft
  und  schließlich  abgelehnt,  hauptsächlich  deshalb,
weil  die  Einleitung  des  Mandatverfahrens  unter  Um-