68 Zu §. 128 und K. 447 der StO.
Strafbefehls zur Zeit der Vernehmung des
Beschuldigten durch den Amtsrichter bereits
gestellt ist und Beschuldigter sofort zur Erklärung
aufgefordert werden kann 2c.“, wonach es doch kaum
zweifelhaft sein kann, daß diese Vernehmung, welcher
der Antrag des Amtsanwalts zeitlich vorangehen
soll, überhaupt stattfinden soll und als jedenfalls
stattlindend vorausgesetzt wird!
· 5 Abs. II der Dienstesvorschriften will asso
nach unseer Meinung sagen:
Die Vernehmung des Festgenommenen durch den
Amtsrichter wird durch die Erlassung eines Haftbefehls
niemals entbehrlich gemacht.
. Dezhalb wird es regelmäßig einfacher sein, gleich
zur Hauptverhandlung zu schreiten und von Erlaß
elnes Strafbefehls abgusehen. .--.
Liegt aber zur Zeit, da der Festgenommene dem
Amtörichter vorgeführt wird, ein Antrag auf Erlassung
des Strafbefehls schon vor, dann wird es sich
empfehlen, das Mandatsverfahren anzuwenden und
dann kann der Amtsrichter die ohnehin vorzunehmende
Vernehmung dazu benützen, um
den Beschuldigten zu befragen, ob er sich dem für
diesen Fall sofort zu erlassenden Strafbefehle unterwerfen
wolle oder nicht.
Der Grund dieses Vorbehalts ergiebt sich zur
Genüge aus den Verhandlungen der Justiz-Commission
des Reichstages. Dort. war der Antrag ges
stellt worden, nach Abs. 2 des 8. 375 (Ar. 447)
einzuschalten
„Gegen den vorgeführten, verhafteien. oder
9 verhaftenden Beschuldigten ist der Erlaß
*„„neines Strafbefehles unzulässig.“
Der Antrag wurde aber vom Regierungsvertreter
und einem Theile der Commissionemitglieder bekämpft
und schließlich abgelehnt, hauptsächlich deshalb,
weil die Einleitung des Mandatverfahrens unter Um-