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Verdienst-Medaille besitzen, hiemit aufgefordert, sich bei dem Kriegsministerium zu mel-
den und ihre Dienst-Verhältnisse mit Urkunden ihrer vorgesetzten Behoͤrde nachzuwei-
sen, um nach solchen über die Verechtigung zum Genuß des Medaillen-Gehaltes erken-
nen, und die dazu Berechtigten vom 1. Juli 1853 an in den Gen'ß einweisen zu können.
Dabei wird noch weiter bekannt gemacht, daß unter der oben bemerkten Absindung
nur ein förmlich abgeschlossener Vertrag verstanden ist, nach welchem der Medaillen-
Besißer durch eine Aversalsumme oder sonst auf eine andere Weise für den Bezug des
Medaillen-Gehaltes für immer und mit der Wirkung abgefunden wurde, daß für ihn
der Genuß des Medaillen-Gehaltes unter keinen Umständen je wieder aufleben konnte.
Dagegen bleiben von der Wieder-Einsehung in den Medaillen-Gehalt auch jeßt
noch diesenigen Medaillen-Besißer ausgeschlossen, welche durch ihre Anstellung im Ciril-
dienste in eine mit Pensions-Berechtigung verbundene Besoldung eingeseht worden sind,
und dadurch sowohl, als auch in Beziehung auf ihren Rang und sonstige Verhältnisse
in eine dem Offizierögrade gleichbommende Dienst-Kategorie gekommen sind, da diejeni-
gen Medaillen-Bessßer, welche im Militär fortdienen, durch das Vorrücken in den
Offiziersgrad nach der Kriegodienst-Ordnung den Medaillen-Gehalt ebenfalls verlieren.
Seuttgart den 10. December 1833
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl.
« v. Huͤgel.
E) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
e ) Verfügung, betreffend die Versitzung des K. Fürstlich Thurn und Taris'schen Försters Höflinger.
Da der, in dem K. fürstlich Thurn und Tarisschen Forstoerwaltungs-Bezlrk
Buchau angestellte Förster Höflinger von dem Revier Grunzheim in das Revier
Marchthal verseht worden ist; so wird bieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 9. December 1833. Herdegen.
5) Verfügung, betreffend die Erläschw#ung der Durchfuhr auf kurzen Etraßenstrecken.
Durch Abschnitt IV. der driiten Abtheilung des neuen Vereins- -Zolltarifs ist den
Ministerien der Vereins-Regierungen die Befugniß vorbehalten, für die Waarendurch,
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