Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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2) von Lindau oder Friedrichshafen nach 
Füssen, Ziegelhaus 
Pronten, oder 
Hindelang, Fischbach. 
3) Wenn die Transitguͤter auf ihrem fruͤheren Zuge durch das Vereinsgebiet be- 
reits eine Durchgangs-Abgabe entrichtet haben, so findet bei Einhaltung der Bedin- 
gungen, welche die Anmerkung, Abtheilung III., Abschnitt III., Punkt 2 des neuen Ver- 
einstarifs bezeichnet, eine Erhebung der gedachten Controle-Gebühr auf den vorge- 
nannten Straßen nicht Statt. « 
*) Bei Waarentransporten, welche zur weiteren Durchfuhr durch das Großher= 
zogthum Hessen über Heppenheim im Großherzogthum Hessen oder Miltenberg im 
Königreich Bayern nach dem Freihafen zu Mainz, nach Neu-Isenburg, Offenbach, Ha- 
nau oder Mainkur (burfürstlich-hessisch) bestimmt sind, steht es den Waarenführern 
frei, gleich beim ersten Eintritt in das Vereinsgebiet den Durchgangczoll in höherem 
Saße von resp. 15 oder 10 kr. für den Zoll-Centner zu entrichten, wonach dann an 
den Zollstätten zu Heppenheim und Miltenberg keine weitere Transitzoll-Entrichtung 
eintritt. « 
5) Auf anderweiten Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch- 
schneiden, kann, wenn die oͤrtlichen Verhaͤltnisse das Bedürfniß zeigen, eine weitere 
Ermäßigung der Durchgangs-Gefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdes- 
ladung zu entrichtende Controlegebühr angeordnet werden. 
Sämtliche Zoll-Behörden haben sich hienach zu achten und diese Verfügung i in 
angemessener Weise zur Kenntniß der betreffenden Gewerbetreibenden zu bringen. 
Stuttgart den 19. December 1333. 
Herdegen. 
c) Verfügung, betreffend den Vellzug der uruen Zollordnung. 
.Wiewohl die, in Folge des ausgedehnteren Zoll= und Handelsbereins, worbber die 
Ratißkationen erst den 3. Je## in Berlin ausgewechselt wurden, eintretenden neuen 
Einrichtungen und Formen der Zoll- Verwaltung, wegen der in einzelnen Bezie-
	        
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