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2) von Lindau oder Friedrichshafen nach
Füssen, Ziegelhaus
Pronten, oder
Hindelang, Fischbach.
3) Wenn die Transitguͤter auf ihrem fruͤheren Zuge durch das Vereinsgebiet be-
reits eine Durchgangs-Abgabe entrichtet haben, so findet bei Einhaltung der Bedin-
gungen, welche die Anmerkung, Abtheilung III., Abschnitt III., Punkt 2 des neuen Ver-
einstarifs bezeichnet, eine Erhebung der gedachten Controle-Gebühr auf den vorge-
nannten Straßen nicht Statt. «
*) Bei Waarentransporten, welche zur weiteren Durchfuhr durch das Großher=
zogthum Hessen über Heppenheim im Großherzogthum Hessen oder Miltenberg im
Königreich Bayern nach dem Freihafen zu Mainz, nach Neu-Isenburg, Offenbach, Ha-
nau oder Mainkur (burfürstlich-hessisch) bestimmt sind, steht es den Waarenführern
frei, gleich beim ersten Eintritt in das Vereinsgebiet den Durchgangczoll in höherem
Saße von resp. 15 oder 10 kr. für den Zoll-Centner zu entrichten, wonach dann an
den Zollstätten zu Heppenheim und Miltenberg keine weitere Transitzoll-Entrichtung
eintritt. «
5) Auf anderweiten Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden, kann, wenn die oͤrtlichen Verhaͤltnisse das Bedürfniß zeigen, eine weitere
Ermäßigung der Durchgangs-Gefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdes-
ladung zu entrichtende Controlegebühr angeordnet werden.
Sämtliche Zoll-Behörden haben sich hienach zu achten und diese Verfügung i in
angemessener Weise zur Kenntniß der betreffenden Gewerbetreibenden zu bringen.
Stuttgart den 19. December 1333.
Herdegen.
c) Verfügung, betreffend den Vellzug der uruen Zollordnung.
.Wiewohl die, in Folge des ausgedehnteren Zoll= und Handelsbereins, worbber die
Ratißkationen erst den 3. Je## in Berlin ausgewechselt wurden, eintretenden neuen
Einrichtungen und Formen der Zoll- Verwaltung, wegen der in einzelnen Bezie-