Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

506 
hungen mit den Vereinsstaaten noch zu nehmenden Abrede, im Laufe des gegen- 
wärtigen Monats nicht mehr durchgängig werden angcordnet werden können; so ist 
doch die nun verkündigte neue Zoll-Ordnung mit dem 1. Januar 1855 im Wesentli- 
chen in Vollzug zu seßen. 
Er wird daher, in Absicht azuf die Anwendung derselben, Folgendes verfügt: 
1) Vom 1. Januar 183“ einschließlich geschehen alle Verzollungen bei den diesseiti- 
gen Erhebungsstellen nach dem neuen Vereinstarif. 
2) Die neuen Zollsaͤtze treten an die Stelle des bisherigen Zoll- und Stempelgel- 
des; auch werden, wie schon in der Zollordnung bestimmt ist, fuͤr Begleitschein und 
Verbleiung besondere Gebuͤhren nicht erhoben. 
5) Der siatt der früheren Straßenbau-Abgaben eingeführte Zollbeischlag, so wie 
das Weggeld der Durchfuhr und von Reisenden, sind neben dem neuen Zoll nicht mehr zu 
beziehen ;Z indessen wird in Absicht auf kuͤnftigen Weggeldsbezug weitere Verfuͤgung 
vorbehalten. 
4) Ueber die vom 1. Januar 1837 an aufkommenden Einnahmen und Ausgaben 
haben die Jollbehèrden neue Rechnung zu beginnen. 
Indem nun sämtliche Zollbehörden angewiesen werden, sich hienach zu achten, 
und in Absicht auf zollamtliche Behandlung und Verrechnung einstweilen noch nach 
den bioherigen Instruktionen zu verfahren, wird denselben zugleich eröffnet, daß sie 
durch die Ober- Volladministration theils die neuen Vollgewichte theils Resolrirungen des 
bisherigen in das neue Gewicht, so wie einen in alphaberischer Ordnung verfaßten 
Waarentarif, demnächst erhalten werden. 
Um dem, gezch die Steuer-Contribuenten und die redlichen Gewerbe gleich betrüg- 
lichen Schmuggelhandel für die Zukunft nachdrücklichnt zu wehren, ist bereits cine 
ansehnliche Verstärkung der Zollschutwache angeordnet worden. 
Stuttgart den 19. December 1335. Herdegen. 
4) Verfügung, betreffend. die Benennung der böheren Zellverygliungh Pubdrde. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 16. kF. M. 
zu bestimmen geruht' daß die, zu Handhabung der Zollgesete, zu Vollziehung on 
Zoll= und Hamdelsverträgen und Sammiyng von. „Morizen uͤber Handel und Gewerke,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.