Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Verhältniß des Gemeinde-Verbands zum Staats-Verein. 
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. 
Jeder Staatsbürger muß, sofern nicht für ihn das gegenwärtige Gesetz (Art. 4) 
eine Ausnahme begründet, einer Gemeinde als Bürger oder Beisiter angehbren. 
Nur der Staatsbürger ist fähig, ein Gemeinde= Bürger= oder Beisisrecht im 
Königreiche zu besißen. 
Art. 2. 
Umfang des Gemeinde= Beisitz= oder Heimatbrechts. 
Das Gemeinde= Beisit= oder Heimarhrecht gewährt die Befugniß, in der Ge- 
meinde sich häuslich niederzulassen, und unter den gesetzlichen Bestimmungen sein Ge- 
werbe zu treiben; so wie im Falle der Dürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung 
aus den örtlichen (Gemeinde= oder Stiftungs-) Kassen. 
Art. 5. 
Umfang des Gemeinde-Bürgerrechts. 
Das Gemeinde-Bürgerrecht begreift außer dem so eben bezeichneten Heimathrecht 
noch weirer in sich: 
1) die Berechtigung zur Theilnahme an den Gemeinde-Rubungen; 
2) das Weahlrecht und die Wählbarkeit bei Besehung der Orts-Vorstehers= und 
Gemeinderaths-Stellen, so wie der Böürger-Ausschüsse (Verwaltungs-Edikt 
S. 5, 6, 17 u. 19); 
3) das Recht zur gesehßlichen Mitwirkung bei der Wahl der Abgeordneten der 
Städte und Oberamts-Bezirke zur zweiten Kammer der Stände-Versammlung, 
unter Voraussehung der besondern verfassungsmäßigen Erfordernisse (Verf. 
Urk. 99. 139, 140). 
Art. 1. 
Ausnabme von der allgemeinen Verrflichz#ung zur Gemeinde Eenessenschost. 
Von der Verpflichtung, einer bestimmten Gemeinde als Bürger oder Veisiker 
anzugehèren (Art. 1), sind ausgenommen:
	        
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