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Art. 9.
Gleichzeitige Genossenschaft mit in- und auslaͤndischen Gemeinden.
Der Bürger oder Beisiter einer inländischen Gemeinde kann die Genossenschaft
einer ausländischen Gemeinde nur mit besonderer Königlicher Bewilligung und nur
unter der Bedingung erwerben oder beibehalten, daß er den ihm obliegenden Pflichten
eines diesseitigen Staats= und Gemeinde-Bürgers oder Beisitzers in jeder Hinsicht Ge-
nüge leiste, und für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten die erforderliche Sicherheir
stelle. "
Dasselbe ist auch dann zu beobachten, wenn der Bürger oder Beisißer einer inlän-
dischen Gemeinde in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt (Verf.
Urk. 9. 55).
Art. 10.
Schutz-Genossenschaft.
Die bloße Schuß-Ertheilung oder die Gestattung eines zeitigen Aufenthalts be-
gründet keine Genossenschaft mit der Gemeinde des Aufenthalts-Ortes.
Art. 11.
Freie Wahl des Aufenthalts-Ortes.
Jeder Staatsbürger, der irgend einer Gemeinde des Kbnigreichs als Bürger oder
Beisitzer angehdrt, oder von diesem Verbande gesetlich ausgenommen ist (Art. 6),
kann in jeder beliebigen Gemeinde seinen Aufenthalt nehmen, und daselbst jedes nicht
zünftige Gewerbe nach Maßgabe der hiefür bestehenden Vorschriften treiben, so lange
ihm der Aufenthalt nicht wegen schlechten Prädikats oder aus andern polizeilichen
Gründen durch die zuständige Regierungsbehbrde versagt wird.
Versagt aber muß der Aufenthalt, auf Einsprache des Gemeinderaths, werden,
wenn der fremde Bürger oder Beisitzer
1) wegen Bettelns in polizeilicher Untersuchung steht, oder
2) in den der Veränderung des Aufenthaltsorts vorangegangenen drei Jahren
aus öffentlichen Kassen Beiträge zu seinem Unrerhalte, den Fall eines vorüber-
gehenden unverschuldeten Unglücks ausgenommen, empfangen har, oder wäh-
rend des Aufenthalts im fremden Orte in eine Lage kommt, daß er mildthi-
tiger Unterstüßzung bedarf, oder
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