515
Art. 14.
Besiimmung wegen der unehelichen, so wie der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder.
Die unehelichen Kinder erwerben durch ihre Geburt das Bürger= oder Beisig=
Recht in derjenigen Gemeinde, in welcher die Mutter zur Zeit ihrer Entbindung das
Bürger= oder Beisiß-Recht hatte.
Ehelichen sich in der Folge die Eltern, so erlangt das Kind das Bürger= oder
Beisitz-Recht in derjenigen Gemeinde, welcher sein Vater zur Zeit seiner Verehelichung
als Bürger oder Beisißer angehèrt, wogegen sein durch die außereheliche Geburt er-
worbenes Bürger= oder Beisiß-Recht in dem Heimathorte der Mutter wieder aufhört.
Zweites Kapitel.
Von der Erwerbung durch Aufnahme.
Art. 15.
Aufnahme-Recht der Gemeinderäthe.
Das Nocht, Gemeinde-Bürger und Beisiher aufzunehmen, steht dem Stadt= und
Gemeinderäthen unter den im Art. 67 gegebenen näheren Bestimmungen zu.
Art. 16
Unzuläßigkeit einer beschränkten Aufnahme.
Das Bürger= oder Beisit-Recht darf weder auf eine gewisse Zeit, noch unter ei-
ner, die gesehlichen Rechte der Genossenschaft beschränkenden, Bedingung ertheilt werden.
Art. 17.
Bedingungen der Aufnahme-Fähigkeit.
Jeder württembergische Staatsbürger ohne Ausnahme kann durch die zuständige
Gemeinde-Behörde aufgenommen werden; ebenso jeder Ausländer, dem die zuständige
Staatsbehörde das Staats-Bürger-Recht ertheilt hat.
Art. 18.
Voraussetzungen, unter welchen einem Inländer die Aufnahme in das Bürger= oder Belisitz-Recht nicht
verweigert werden darf.
Einem Inländer, welcher zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft,
zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks, der Handlung oder der Landwirthschaft
persönlich befähigt ist, kann die Aufnahme in das Bürger= oder Beisiß-Recht einer
Gemeinde, mag er solche nur für sich selbst, oder zugleich für seine noch ur fer väterli-
cher Gewalt stehenden Kinder nachsuchen, nicht verweigert werden, ##nn bei ihm die