Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

515 
Art. 14. 
Besiimmung wegen der unehelichen, so wie der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder. 
Die unehelichen Kinder erwerben durch ihre Geburt das Bürger= oder Beisig= 
Recht in derjenigen Gemeinde, in welcher die Mutter zur Zeit ihrer Entbindung das 
Bürger= oder Beisiß-Recht hatte. 
Ehelichen sich in der Folge die Eltern, so erlangt das Kind das Bürger= oder 
Beisitz-Recht in derjenigen Gemeinde, welcher sein Vater zur Zeit seiner Verehelichung 
als Bürger oder Beisißer angehèrt, wogegen sein durch die außereheliche Geburt er- 
worbenes Bürger= oder Beisiß-Recht in dem Heimathorte der Mutter wieder aufhört. 
Zweites Kapitel. 
Von der Erwerbung durch Aufnahme. 
Art. 15. 
Aufnahme-Recht der Gemeinderäthe. 
Das Nocht, Gemeinde-Bürger und Beisiher aufzunehmen, steht dem Stadt= und 
Gemeinderäthen unter den im Art. 67 gegebenen näheren Bestimmungen zu. 
Art. 16 
Unzuläßigkeit einer beschränkten Aufnahme. 
Das Bürger= oder Beisit-Recht darf weder auf eine gewisse Zeit, noch unter ei- 
ner, die gesehlichen Rechte der Genossenschaft beschränkenden, Bedingung ertheilt werden. 
Art. 17. 
Bedingungen der Aufnahme-Fähigkeit. 
Jeder württembergische Staatsbürger ohne Ausnahme kann durch die zuständige 
Gemeinde-Behörde aufgenommen werden; ebenso jeder Ausländer, dem die zuständige 
Staatsbehörde das Staats-Bürger-Recht ertheilt hat. 
Art. 18. 
Voraussetzungen, unter welchen einem Inländer die Aufnahme in das Bürger= oder Belisitz-Recht nicht 
verweigert werden darf. 
Einem Inländer, welcher zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft, 
zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks, der Handlung oder der Landwirthschaft 
persönlich befähigt ist, kann die Aufnahme in das Bürger= oder Beisiß-Recht einer 
Gemeinde, mag er solche nur für sich selbst, oder zugleich für seine noch ur fer väterli- 
cher Gewalt stehenden Kinder nachsuchen, nicht verweigert werden, ##nn bei ihm die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.