Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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h) bei einer Gemeinde zweiter Klasse wenigstens 
achthundert Gulden, 
e) bei einer Gemeinde dritter Klasse wenigstens 
sechshundert Gulden 
betragen. 
2) Wenn die Aufnahme zum Behuf der Verheirathung nachgesucht wird, so wird 
für die nach Nro. 1) erforderliche Summe das Vermögen beider Verlobten 
zusammen gerechnet. 
Ein Gleiches tritt ein, wenn die Aufnahme zweier Ehegatten nachgesucht 
wird. 
5) Bei Berechnung der nach Nr. 1 erforderlichen Summe kommt nur dasjenige 
Vermögen in Betracht, welches der Nachsuchende, dessen Ehefrau oder Ver- 
lobte mit vollem Eigenthume und nach Abzug der Schulden besitzen. 
Uebrigens werden alle Vermögenötheile, auch die Fahrniß, mit Ausnahme 
der Kleider und des Leibweißzeugs, eingerechnet; nur die bestrittenen oder 
uneinbringlichen Forderungen bleiben unberücksichtigt. 
4) Sucht der Bewerber die Aufnahme nicht blos für sich, sondern auch für seine 
noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nach, so wird für jedes Kind 
ein weiteres Zehntheil der unter Nro. 1 festgesehten Vermögens-Summe er- 
fordert. 
5) So weit das Vermögen eines Ueberstedlers von einer ihm von dem Gemeinde- 
rath seiner bisherigen Heimath aus der Gemeinde= Kasse für den Zweck der 
Bewirkung seiner Uebersiedlung gemachten Schenkung herrührt, wird dasselbe 
in die geseßzlich erforderliche Vermögenssumme nicht eingerechnet. 
6) Neben der geseßlich erforderlichen Vermögenssumme muß der Uebersiedler den 
Besic der im Falle der Aufnahme zu entrichtenden Aufnahmegeböhr (Art. 29) 
nachweisen. 
Art. 21. 
Anwendung des Vorstchenden auf die Ausländer. 
Einem Ausländer kann die vorläufige Zusicherung des Gemeinde-, Bürger= oder 
Beisit-Rechtes zum Behuf der Erwerbung des Staats-Bürgerrechts (Verf. Urk. J. 19) 
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