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h) bei einer Gemeinde zweiter Klasse wenigstens
achthundert Gulden,
e) bei einer Gemeinde dritter Klasse wenigstens
sechshundert Gulden
betragen.
2) Wenn die Aufnahme zum Behuf der Verheirathung nachgesucht wird, so wird
für die nach Nro. 1) erforderliche Summe das Vermögen beider Verlobten
zusammen gerechnet.
Ein Gleiches tritt ein, wenn die Aufnahme zweier Ehegatten nachgesucht
wird.
5) Bei Berechnung der nach Nr. 1 erforderlichen Summe kommt nur dasjenige
Vermögen in Betracht, welches der Nachsuchende, dessen Ehefrau oder Ver-
lobte mit vollem Eigenthume und nach Abzug der Schulden besitzen.
Uebrigens werden alle Vermögenötheile, auch die Fahrniß, mit Ausnahme
der Kleider und des Leibweißzeugs, eingerechnet; nur die bestrittenen oder
uneinbringlichen Forderungen bleiben unberücksichtigt.
4) Sucht der Bewerber die Aufnahme nicht blos für sich, sondern auch für seine
noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder nach, so wird für jedes Kind
ein weiteres Zehntheil der unter Nro. 1 festgesehten Vermögens-Summe er-
fordert.
5) So weit das Vermögen eines Ueberstedlers von einer ihm von dem Gemeinde-
rath seiner bisherigen Heimath aus der Gemeinde= Kasse für den Zweck der
Bewirkung seiner Uebersiedlung gemachten Schenkung herrührt, wird dasselbe
in die geseßzlich erforderliche Vermögenssumme nicht eingerechnet.
6) Neben der geseßlich erforderlichen Vermögenssumme muß der Uebersiedler den
Besic der im Falle der Aufnahme zu entrichtenden Aufnahmegeböhr (Art. 29)
nachweisen.
Art. 21.
Anwendung des Vorstchenden auf die Ausländer.
Einem Ausländer kann die vorläufige Zusicherung des Gemeinde-, Bürger= oder
Beisit-Rechtes zum Behuf der Erwerbung des Staats-Bürgerrechts (Verf. Urk. J. 19)
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