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nicht verweigert werden, wenn derselbe den anderthalbfachen Betrag der vorgeschriebe-
nen Vermögenssumme (Art. 20), beziehungsweise also 1500 fl., 1200 fl., 900 fl. besipt,
und die weiteren Voraussehungen bei ihm eintreten, unter welchen nach den Artikeln
13 und 19 dieses Gesehes die Aufnahme eines Inländers nicht verweigert werden darf.
Art. 22.
Forksetzung.
Bevor einem Ausländer die vorläufige Zusicherung des Gemeinde= Börger, oder
Beisißrechts ertheilt wird, muß demselben von dem Inhalt des Artikels 71 dieses Ge-
sehes Nachricht gegeben, und ihm überlassen werden, eine Erklärung seiner bieherigen
Obrigkeit beizubringen, daß er, wenn seine Aufnahme in den diesseitigen Gemeinde-
und Unterthanen-Verband für nichtig erklärt würde, in seiner früheren Heimath wie-
der angenommen werde.
Art. 235.
Bestimmung für den Fall der Wiederaufhebung eines Eheverlbbnisses.
Wenn der Auszunehmende nur mit Hinzurechnung des Vermögens seiner Verlob=
ten die nach Art. 20 erforderliche Vermögenssumme besiht, verliert die Aufnahme ihre
Gältigbeit, wenn das Eheverlöbniß nicht zum Vollzug kommt.
Art. 27.
Aufnahme der Beisitzer in das Bürgerrecht.
Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 17, 18, 19, 20, 23) finden auch auf den
Beier Anwendung, welcher sich um die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde,
der er bereits als Beisitzer angehört, meldet. Einem Beisihßer, der zum Mitgliede des
Gemeinderaths oder des Bürger-Ausschusses erwählt worden ist, kann die Aufnahme
in das Bürgerrecht nicht verweigert werden. (Verw. Edikt 996.6 und 49.)
Auch in Ansehung derjenigen Beisiher oder Ausgesessenen, welche zur Stelle eines
ersten Orts-Vorstebers berufen werden, bleibt es bei der Bestimmung des Verwal,
tungs-Edikts c. 12, wornach der Ernannte das Orts-Bürgerrecht ohne weitere Nach-
suchung durch die Ernennung selbst erlangt, jedoch unter Vorbehalt der von ihm zu
entrichtenden Aufnahme-Gebühren.