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Art. 25.
Unzuläßigkeit der Verweigerung der Aufnahme wegen übersetzter Einwohnerschaft oder Gewerbe.
Gegen ein Aufnahme-Gesuch, bei welchem die Voraussehungen der Art. 18—21
eintreten, kann der Grund nicht geltend gemacht werden, daß die Einwohnerschaft
überhaupt, oder das zünftige Gewerbe, oder die unzünftige Handthierung, welche der
Bewerber treiben will, in dem Orte übersetzt sepen.
Art. 26.
Aufnahme von Frauenspersonen.
Die mit ihrem Manne übersiedelnde Ehefrau bedarf in keinem Falle, eine unver-
ehelichte Frauensperson aber zu ihrer Verheirathung mit dem Bürger oder Beisißer
einer andern Gemeinde nur dann einer besondern Aufnahme, wenn gegen sie eine der
im Art. 19 bezeichneten Voraussehungen bewiesen wird.
Mit der so eben erwähnten Ausnahme wird jede Ehefrau des Genossenschafts-
rechts ihres Ehemanns von Rechtowegen theilhaftig, und selbst nach getrennter Ehe
behält sie dasselbe in derjenigen Gemeinde, welcher ihr Ehemann zur Zeit der Auflö-=
sung der Ehe angehörte.
Sollte der Ehemann zur Zeit seiner Verheirathung ein mehrfaches Bürger= oder
Beisißrecht besiten, so hängt es von der Wahl seiner Gattin ab, welches derselben sie
mit ihm zu theilen gemeint sey.
Art. 27.
Abnudung von Unrichtigkeiten in den Angaden der Bewerber oder in den Zeugnissen ihrer Ortsobrigkeit.
Die um Aufnahme Bittenden und beziehungsweise ihre Eltern oder Vormünder
sind, wenn sie sich in ihren zu Begründung ihres Gesuchs gemachten Angaben eine
Unwahrheit zu Schulden kommen lassen, mit den geeigneten Strafen zu belegen.
Außerdem verliert der Bewerber, der einer wissentlich falschen Angabe überwiesen wird,
oder den Beweis über das Vorhandenseyn der gesetzlichen Erfordernisse mit Urkunden,
welche falsche Angaben darüber enthalten, zu führen versucht, jedenfalls das Recht, die
Bestimmungen der Art. 18—21 gegen den abweisenden Beschluß des Gemeinderathö
in Anspruch zu nehmen.
Obrigkeitliche Personen, welche an der Ausstellung unrichtiger Zeugnisse für die
Bewerber um das Bürger= oder Beisihrecht einer andern Gemeinde Theil genommen