Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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die Zutheilung auf einen der in den Nummern 1, 2 und 5 des Art. 35 genannten 
Heimathrechts-Titel gruͤndet, so hat der Oberamtsbezirk an der zu leistenden Un- 
terstuͤtzung nur zwei Drittheile zu uͤbernehmen, und das weitere Drittheil ist von der 
Gemeinde, oder von dem Eigenthuͤmer der — außerhalb der Gemeinde-Markung be- 
findlichen Besitzung (Art. 36), gegen welche der Heimathrechts-Titel begruͤndet ist, 
zu leiden. 
Der Aufwand, welcher hiernach fuͤr einen Oberamtsbezirk verursacht wird, bil- 
det einen Gegenstand der Amts-Vergleichung, und wird auf das ganze alt- und neu- 
steuerbare Cataster des Oberamtsbezirks umgelegt. 
Auf die erst nach der Zutheilung gebornen Kinder finden, da solche ein angebor- 
nes Heimathrecht besitzen, die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Art. 31. 
Verpflichtung zur Emrichtung des Aufnahme-Geldes. 
Die Heimathlosen, welche durch Zutheilung das Beisihrecht erlangen, haben die 
gewöhnliche Aufnahme-Gebühr (Art. 29 u. 50) zu entrichten, wenn sie sich zur 
Zeit der Zutheilung in der Lage befinden, solches, ohne sich oder den Ihrigen den 
nothdürftigen Lebens-Unterhalt zu verkümmern, bezahlen zu können. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Gemeinde-Bürger und 
Beisißer. 
Art. 42. 
Erforderniß für die Verehelichung der Gemeinde-Bürger und Beisitzer. 
Ein Gemeinde-Börger oder Beisiter hat sich vor seiner Verehelichung (Art. 2) 
gegen die Gemeinde-Obrigkeit über einen genügenden Nahrungsstand auszuweisen. 
Art. 43. 
Fortsetzung. Mangel des Nahrungsstandes. 
Der Mangel eines solchen Nahrungsstandes wird als vorhanden angesehen: 
1) bei Jedem, der weder zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft, 
noch zum selbstständigen Betriebe der Handlung, eine# Handswerks, der
	        
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