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die Zutheilung auf einen der in den Nummern 1, 2 und 5 des Art. 35 genannten
Heimathrechts-Titel gruͤndet, so hat der Oberamtsbezirk an der zu leistenden Un-
terstuͤtzung nur zwei Drittheile zu uͤbernehmen, und das weitere Drittheil ist von der
Gemeinde, oder von dem Eigenthuͤmer der — außerhalb der Gemeinde-Markung be-
findlichen Besitzung (Art. 36), gegen welche der Heimathrechts-Titel begruͤndet ist,
zu leiden.
Der Aufwand, welcher hiernach fuͤr einen Oberamtsbezirk verursacht wird, bil-
det einen Gegenstand der Amts-Vergleichung, und wird auf das ganze alt- und neu-
steuerbare Cataster des Oberamtsbezirks umgelegt.
Auf die erst nach der Zutheilung gebornen Kinder finden, da solche ein angebor-
nes Heimathrecht besitzen, die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 31.
Verpflichtung zur Emrichtung des Aufnahme-Geldes.
Die Heimathlosen, welche durch Zutheilung das Beisihrecht erlangen, haben die
gewöhnliche Aufnahme-Gebühr (Art. 29 u. 50) zu entrichten, wenn sie sich zur
Zeit der Zutheilung in der Lage befinden, solches, ohne sich oder den Ihrigen den
nothdürftigen Lebens-Unterhalt zu verkümmern, bezahlen zu können.
Dritter Abschnitt.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Gemeinde-Bürger und
Beisißer.
Art. 42.
Erforderniß für die Verehelichung der Gemeinde-Bürger und Beisitzer.
Ein Gemeinde-Börger oder Beisiter hat sich vor seiner Verehelichung (Art. 2)
gegen die Gemeinde-Obrigkeit über einen genügenden Nahrungsstand auszuweisen.
Art. 43.
Fortsetzung. Mangel des Nahrungsstandes.
Der Mangel eines solchen Nahrungsstandes wird als vorhanden angesehen:
1) bei Jedem, der weder zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft,
noch zum selbstständigen Betriebe der Handlung, eine# Handswerks, der