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die Zutheilung auf einen der in den Nummern 1, 2 und 5 des Art. 35 genannten
Heimathrechts-Titel gruͤndet, so hat der Oberamtsbezirk an der zu leistenden Unterstuͤtzung
nur zwei Drittheile zu uͤbernehmen, und das weitere Drittheil ist von der
Gemeinde, oder von dem Eigenthuͤmer der — außerhalb der Gemeinde-Markung befindlichen
Besitzung (Art. 36), gegen welche der Heimathrechts-Titel begruͤndet ist,
zu leiden.
Der Aufwand, welcher hiernach fuͤr einen Oberamtsbezirk verursacht wird, bildet
einen Gegenstand der Amts-Vergleichung, und wird auf das ganze alt- und neusteuerbare
Cataster des Oberamtsbezirks umgelegt.
Auf die erst nach der Zutheilung gebornen Kinder finden, da solche ein angebornes
Heimathrecht besitzen, die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 31.
Verpflichtung zur Emrichtung des Aufnahme-Geldes.
Die Heimathlosen, welche durch Zutheilung das Beisihrecht erlangen, haben die
gewöhnliche Aufnahme-Gebühr (Art. 29 u. 50) zu entrichten, wenn sie sich zur
Zeit der Zutheilung in der Lage befinden, solches, ohne sich oder den Ihrigen den
nothdürftigen Lebens-Unterhalt zu verkümmern, bezahlen zu können.
Dritter Abschnitt.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Gemeinde-Bürger und
Beisißer.
Art. 42.
Erforderniß für die Verehelichung der Gemeinde-Bürger und Beisitzer.
Ein Gemeinde-Börger oder Beisiter hat sich vor seiner Verehelichung (Art. 2)
gegen die Gemeinde-Obrigkeit über einen genügenden Nahrungsstand auszuweisen.
Art. 43.
Fortsetzung. Mangel des Nahrungsstandes.
Der Mangel eines solchen Nahrungsstandes wird als vorhanden angesehen:
1) bei Jedem, der weder zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft,
noch zum selbstständigen Betriebe der Handlung, eine# Handswerks, der