Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

524

die  Zutheilung  auf  einen  der  in  den  Nummern  1,  2  und  5  des  Art.  35  genannten
Heimathrechts-Titel  gruͤndet,  so  hat  der  Oberamtsbezirk  an  der  zu  leistenden  Unterstuͤtzung
  nur  zwei  Drittheile  zu  uͤbernehmen,  und  das  weitere  Drittheil  ist  von  der
Gemeinde,  oder  von  dem  Eigenthuͤmer  der  —  außerhalb  der  Gemeinde-Markung  befindlichen
  Besitzung  (Art.  36),  gegen  welche  der  Heimathrechts-Titel  begruͤndet  ist,
zu  leiden.

Der  Aufwand,  welcher  hiernach  fuͤr  einen  Oberamtsbezirk  verursacht  wird,  bildet
  einen  Gegenstand  der  Amts-Vergleichung,  und  wird  auf  das  ganze  alt-  und  neusteuerbare
  Cataster  des  Oberamtsbezirks  umgelegt.

Auf  die  erst  nach  der  Zutheilung  gebornen  Kinder  finden,  da  solche  ein  angebornes
  Heimathrecht  besitzen,  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Art.  31.
Verpflichtung  zur  Emrichtung  des  Aufnahme-Geldes.

Die  Heimathlosen,  welche  durch  Zutheilung  das  Beisihrecht  erlangen,  haben  die
gewöhnliche  Aufnahme-Gebühr  (Art.  29  u.  50)  zu  entrichten,  wenn  sie  sich  zur
Zeit  der  Zutheilung  in  der  Lage  befinden,  solches,  ohne  sich  oder  den  Ihrigen  den
nothdürftigen  Lebens-Unterhalt  zu  verkümmern,  bezahlen  zu  können.

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde-Bürger  und
Beisißer.
Art.  42.
Erforderniß  für  die  Verehelichung  der  Gemeinde-Bürger  und  Beisitzer.
Ein  Gemeinde-Börger  oder  Beisiter  hat  sich  vor  seiner  Verehelichung  (Art.  2)
gegen  die  Gemeinde-Obrigkeit  über  einen  genügenden  Nahrungsstand  auszuweisen.
Art.  43.
Fortsetzung.  Mangel  des  Nahrungsstandes.
Der  Mangel  eines  solchen  Nahrungsstandes  wird  als  vorhanden  angesehen:
1)  bei  Jedem,  der  weder  zur  Ausübung  einer  freien  Kunst  oder  Wissenschaft,
noch  zum  selbstständigen  Betriebe  der  Handlung,  eine#  Handswerks,  der