528
Diejenigen Diener der Amtskoͤrperschaften oder der Gemeinden, welche bei Er-
scheinung dieses Gesetzes vermoͤge ihres Amtes im Genusse von Gemeinde-Nußtzungen
stehen, bleiben in demselben so lange, als sie ihre dermaligen Stellen bekleiden, und
jene Nutzungen uͤberhaupt bestehen.
Bei eintretender Personal-Veränderung ist es den gesehmäßigen Beschlüssen der
Gemeinderäthe (Verw. Edikt 96. 55, 65 u. 66) überlassen, auch fernerhin cinen ge-
wissen Antheil an den Gemeinde-Rußungen als Besoldungatheil festzusetzen.
Art. 55.
d) wegen der Beisitzer;
Wenn gleich die Beisiter nach Art. 2 u. 3 von der Theilnahme an den Gemeinde-
Nutzungen ausgeschlessen sind, so behalten doch diejenigen Beisihßer, welche vor Erschei,
nung dieses Gesebes vermöge örtlichen Herkommens den (vollen oder theilweisen) Mit-
genuß der Gemeinde-Rubungen erlangt haben, für ihre Person auch künftig den An-
the#l, der ihnen nach jenem Herkommen zusteht.
In Beziehung auf die Theilnahme der Beisiter an der Benätzung der Gemeinde-
waiden hat es bei dem in jeder Gemeinde hergebrachten Zustand auch in Zukunft sein
Verbleiben.
Art. 54.
e) wegen der Wirtwen.
Die Wittwe eines Akriv-Bürgero oder eines so eben (Arr. 55) bezeichneten Bei-
siters bleibt im vollen Mitgenusse der persönlichen Gemeinde-Rutzungen ihres verstor-
benen Ehemannes, so lange sie im Wittwenstande lebr, und ihren Wohnsiß in der
Gemeinde behält. « · "
Art.55.
VerbindlichkeitendckBütgctundBeisitzkr.
MitdererlangtenSclbstständigkrit(Art.45)trittdchürgetoderBeisitzerin
die Verpflichtung ein, der Gemeinde alle diejenigen persoͤnlichen Abgaben und Dienste
zu leisten, welche die allgemeinen Gesetze, das Herkommen, oder die gesetzmaͤßigen Be-
schluͤsse der Gemeinde-Obrigkeit den Gemeinde-Genossen auferlegen.