Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

529 
Art. 56. 
Gleichheit der Frohn und Abgabenpflicht. 
Zu den Gemeinde-Abgaben sowohl, als zu persoͤnlichen Diensten fuͤr die Gemeinde 
(Frohnen) sind alle selbstständigen, in der Gemeinde wohnenden Bürger und Beisißer 
auf gleiche Weise verpflichter, so ferne nicht für Einzelne nach dem Artikel 59 eine 
Ausnahme begründet ist. 
Art. 57. 
Privatrechtliche Verbindlichkeit zu Gemeindelasien. 
Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste für die Gemeinde einzelnen Gemeindeglie- 
dern oder Güterbesißern aus privatrechtlichen Gründen obliegen, tritt jene allgemeine 
Verpflichtung der Gemeindeglieder (Art. 55 u. 56) nur für diejenigen Dienste oder 
Abgaben ein, welche die Gemeinde neben jenen besondern Leistungen noch zu fordern 
genörhigt ist. Hiernach ist sich namentlich in denjenigen Gemeinden, wo bisher Real- 
Gemeinde-Rechte bestanden, bei der Vertheilung der öffemlichen Lasten zu achten. 
Art. 58. 
Nermen für die Frohnleiskung. 
Unter Festhaltung dieser Grundsäße (Art. 55—57) bleibt es den gesetzmäßigen 
Beschlüssen der Gemeinderäthe überlassen, ob und gegen welche Vergütung sie gewisse 
Naturaldienste von den Gemeindegliedern fordern, oder ob sie statt dieser Raturaldienste 
eine Geldauflage festsegen wollen. (Verw. Edikt 99. 55 u. 65.) " 
Da, wo die Frohnen in Natur gefordert werden, steht es jedem Pflichtigen frei, 
dieselben selbst oder durch einen tüchtigen Stelloertreter zu leisten. 
Ein Frohnpflichtiger, der durch Krankheit oder durch ein anderes vorübergehen- 
des Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht wider seinen Willen 
zu Stellung eines Ersahmannes angehalten werden; er ist jedoch verbunden, seinen 
Dienst in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinde-Rath ihm deuselben nicht 
vachaßt. Art. 59. 
Befreiungen von der Frohnpflicht. 
Von der Frohnpflicht, nicht aber von der Entrichtung derjenigen Geld-Abgaben, 
welche etwa statt der Natural-Dienste auf die Gemeinde-Glieder umgelegt werden 
(Art. 58), sind befreit:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.