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Art. 56.
Gleichheit der Frohn und Abgabenpflicht.
Zu den Gemeinde-Abgaben sowohl, als zu persoͤnlichen Diensten fuͤr die Gemeinde
(Frohnen) sind alle selbstständigen, in der Gemeinde wohnenden Bürger und Beisißer
auf gleiche Weise verpflichter, so ferne nicht für Einzelne nach dem Artikel 59 eine
Ausnahme begründet ist.
Art. 57.
Privatrechtliche Verbindlichkeit zu Gemeindelasien.
Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste für die Gemeinde einzelnen Gemeindeglie-
dern oder Güterbesißern aus privatrechtlichen Gründen obliegen, tritt jene allgemeine
Verpflichtung der Gemeindeglieder (Art. 55 u. 56) nur für diejenigen Dienste oder
Abgaben ein, welche die Gemeinde neben jenen besondern Leistungen noch zu fordern
genörhigt ist. Hiernach ist sich namentlich in denjenigen Gemeinden, wo bisher Real-
Gemeinde-Rechte bestanden, bei der Vertheilung der öffemlichen Lasten zu achten.
Art. 58.
Nermen für die Frohnleiskung.
Unter Festhaltung dieser Grundsäße (Art. 55—57) bleibt es den gesetzmäßigen
Beschlüssen der Gemeinderäthe überlassen, ob und gegen welche Vergütung sie gewisse
Naturaldienste von den Gemeindegliedern fordern, oder ob sie statt dieser Raturaldienste
eine Geldauflage festsegen wollen. (Verw. Edikt 99. 55 u. 65.) "
Da, wo die Frohnen in Natur gefordert werden, steht es jedem Pflichtigen frei,
dieselben selbst oder durch einen tüchtigen Stelloertreter zu leisten.
Ein Frohnpflichtiger, der durch Krankheit oder durch ein anderes vorübergehen-
des Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht wider seinen Willen
zu Stellung eines Ersahmannes angehalten werden; er ist jedoch verbunden, seinen
Dienst in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinde-Rath ihm deuselben nicht
vachaßt. Art. 59.
Befreiungen von der Frohnpflicht.
Von der Frohnpflicht, nicht aber von der Entrichtung derjenigen Geld-Abgaben,
welche etwa statt der Natural-Dienste auf die Gemeinde-Glieder umgelegt werden
(Art. 58), sind befreit: