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s) von den Gemeinde- uud Koͤrperschafts-Beamten:
die Orts-Vorsteher, die Mitglieder der Stadt= und Gemeinderäthe, die Amts-
pfleger, die städrischen Stiftungspfleger, die gewählten Beistßer der Oberamts-
gerichte; die Ossizianten der Kranken= uud Armenhäuser; die Thorwarte, die
Thorschreiber, die Wald= und Feldschüßen, die Hochwächter, die Polizeidiener,
die Diener bei Gemeinde-Aemternz
6) diejenigen Aerzte und Wundärzte, welche Besoldung oder Wartgeld aus einer
öffentlichen Kasse genießen, und die Apotheker; endlich
) die standes= und gutsherrlichen Rent-Beamten;
5) wegen besonderer Verdiensie:
a)die Inhaber der Orden des Königlichen Haufes;
b) die Besißer von Militär= und Eivil-Verdienst-Medaillen;
me.) diejenigen, welchen diese Befreiung zur Belohnung für ihre der Gemeinde ge-
leisteten oder noch zu leistenden Dienste durch gesehmäßige Beschlüsse der Ge-
meinderäthe (Verw. Edikt 99. 55 und 65) verwilligt wird.
Alle in den obigen Bestimmungen nicht begriffenen Personen, welche nach den bis-
her bestandenen Verordnungen Personal-Freiheit anzusprechen hatten, bleiben für ihre
Person noch so lange im Genuß derselben, als ihnen solcher nach jenen Verordnungen
zugestanden wäre.
Art. 60.
Allgemeine Bestimmungen über das Frohnwesen.
In allen, durch das gegenwärtige Geseß nicht abgeänderten Punkten bleibt es hin-
sichtlich des Frohnwesens bei den bestehenden Gesehen.
Den gesehzmäßigen Beschlüssen der Gemeinderäthe ist es vorbehalten, das Nähere
in dieser Hinsicht festzusezen, namentlich ob und welche Pferde-Besher, und gegen
welche Belohnung dieselben zu Leistung von Postritten angehalten werden können.
Uebrigens ist bei diesen und ähnlichen Anordnungen darauf Bedacht zu nehmen,
daß moglichste Gleichheit in den verschiedenen Leistungen durch angemessene Vergütun-
gen 2c. hergestellt werde.